Vertragspfandrecht
1. Begriff: Pfandrecht, das durch rechtsgeschäftliche Einigung zwischen Verpfänder und Pfandgläubiger (Verpfändungsvertrag) begründet wird. Wegen seiner absoluten Wirkung kann dabei der Verpfänder nur der Eigentümer der Pfandsache bzw. der Inhaber des verpfändeten Rechts oder eine von ihm dazu ermächtigte Person sein. – 2. Arten: Nach dem Pfandgegenstand unterscheidet man zwischen Grundpfandrecht, Mobiliarpfandrecht (Faustpfandrecht) und Pfandrecht an Rechten. – 3. Bedeutung: Das Vertragspfandrecht gehört zu der Gruppe der Sachsicherheiten (Realsicherheiten). Besondere praktische Bedeutung besitzt es als Kreditsicherheit im Bereich der Grundpfandrechte. Mobiliarpfandrecht und Pfandrecht an einem Recht sind wegen der Publizitätsgebundenheit weitgehend durch die Sicherungsübereignung bzw. Sicherungsabtretung verdrängt worden. – 4. Sonderfall: Registerpfandrecht an Luftfahrzeugen.
Gegensatz: gesetzliches Pfandrecht
Das durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner zustande kommende Pfandrecht, wie im Bankverkehr überwiegend. Ggs.: gesetzliches Pfandrecht.
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