gesetzliches Pfandrecht
1. Begriff: Pfandrecht an einer beweglichen Sache, das unabhängig von einer vertraglichen Einigung zwischen Schuldner und Gläubiger entsteht und dabei entweder an den Besitz des Gläubigers an der Pfandsache oder an der Einbringung der Pfandsache in den Herrschaftsbereich des Gläubigers anknüpft. Nach §1257 BGB finden auf das g. P., sobald es entstanden ist, die Bestimmungen des Mobiliarpfandrechts entsprechende Anwendung. – 2. Arten: gesetzliches Pfandrecht P. sind die Besitzpfandrechte der Werkunternehmer (§647 BGB), Kommissionäre (§397 HGB), Frachtführer (§441 HGB), Spediteure (§464 HGB) und Lagerhalter (§475b HGB) sowie die besitzlosen Pfandrechte (Einbringungspfandrechte) der Vermieter (§559 BGB), Verpächter (§§581 II, 559 BGB) und Gastwirte (§704 BGB). – 3. Besonderheiten: Der Schuldner muss Eigentümer der Pfandsache sein. Ein gutgläubiger Erwerb des g. P. nach §§1207, 1257 BGB ist grundsätzlich nicht möglich. Für das besitzlose Pfandrecht folgt dies daraus, dass es an dem erforderlichen Besitz des Pfandgläubigers an der Pfandsache (§932 BGB) fehlt, für das Besitzpfandrecht, weil es noch nicht entstanden ist, sondern es hierbei um die zeitlich vorgeschaltete Entstehung geht (§1257 BGB; “entstandenes Pfandrecht”). Wegen des höheren Schutzbedürfnisses im Handelsverkehr gibt es aber den gutgläubigen Erwerb der g. P. des Handelsrechts (kaufmännische Pfandrechte, §366 III HGB). Der Rang mehrerer Pfandrechte an der gleichen Pfandsache bemisst sich grundsätzlich nach dem Prioritätsprinzip. – 4. Bedeutung: Für die Kreditinstitute spielen v. a. das Vermieterpfandrecht, Verpächterpfandrecht und Unternehmerpfandrecht sowie die kaufmännischen Pfandrechte des Handelsgesetzbuches im Zusammenhang mit der Sicherungsübereignung eine Rolle. Dort ist darauf zu achten, dass das Sicherungsgut nicht mit solchen der Sicherungsübereignung gegenüber vorrangigen g. P. belastet ist.
Gegensatz: Vertragspfandrecht
Art des Pfandrechts: das des Vermieters, Verpächters, Kommissionärs, Werkunternehmers, Gastwirts, Spediteurs, Lagerhalters, Frachtführerswegen ihrer spezifischen Forderungen. Es entsteht nichtdurch Vertrag, sondern unmittelbar kraft Gesetzes.
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