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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Fluchtgeld

Gelder bzw. Geldkapital, das von Privaten, Unternehmen oder auch Regierenden in Entwicklungsländern in andere Länder auf dort unterhaltene Konten übertragen wird, um es vor Risiken im eigenen Land, vor der Besteuerung usw. »in Sicherheit« zu bringen. Meist krimineller Art bzw. Geldwäsche der Kapitalflucht vor allem in das Ausland, d.h. in vermeintlich sicherere Länder (»Safehaven«) als das eigene, verbracht wird. Teilw. auch aus Gründen der Geldwäsche oder Steuerflucht resultierend.Unflüssige Mittel Auch: liquide Mittel. Bestand von Banken, Unternehmen, öffentlichen Haushalten, Privaten an Zentralbankgeld (Kasse) sowie Vermögenswerten, die hohe Liquid(is)ierbarkeit (Monetisierbarkeit, Shiftability) aufweisen, also jederzeit schnell und verlustfrei in Zentralbankgeld umgewandelt werden können. Bilden die Liquiditätsreserve. Förderung der Marktdisziplin, -transparenz Markttransparenzförderung nach Basel II, Säule 3. Folgegeschäft Auch: Anschlussgeschäft, Crossselling. Bankgeschäfte, die sich im Anschluss oder i.Zusam-menh. m. anderen ergeben, die die Bank mit ihrem Kunden abschliesst. Folgeinvestition Investition, die als Folge einer anderen getätigten Investition bzw. Investitionsentscheidung vorgenommen werden muss. Fonds 1. Abgegrenzter (abgrenzbarer) Geld- oder Vermögensbestand; z. B. Kapitalfonds als die von einer Unternehmung eingesetzten Finanzierungsmittel, Einlagensi-cherungs-, Pensionsfonds, Fonds Deutsche Einheit usw. 2. Alt. Bezeichnung für Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaften als langfristige (fundierte) Anleihen. 3. Kurz f. Investmentfonds. 4. Sondervermögen. Fonds für allgemeine Bankrisiken Dürfen nach S 340g HGB Kreditinstitute auf der Passivseite ihrer Bilanz zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken bilden, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wegen der besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist. Die Zuführungen zu diesem Sonderposten oder die Erträge aus dessen Auflösung sind in der Bank-GuV-Rechnung gesondert auszuweisen. Fondsrechnung Kapitalflussrechnung (Finanzmittelbewegungsrechnung). Fonds zur bauspartechnischen Absicherung Ihm müssen bei Bausparkassen Erträge aus einer Anlage der Zuteilungsmittel, die vorübergehend nicht zugeteilt werden können, weil Bausparverträge die Zuteilungsvoraussetzungen nicht erfüllen, in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen Zinsertrag aus der Zwischenanlage der Zuteilungsmittel und Zinsertrag, der sich bei Anlage der Zuteilungsmittel in Bauspardarlehen ergeben hätte, als einem zur Wahrung der Belange der Bausparer bestimmten Sonderposten zugeführt werden. Die Bausparkasse darf am Ende eines Geschäftsjahrs diesen Sonderposten auflösen, soweit er zu diesem Zeitpunkt 3% der Bauspareinlagen übersteigt. Zuführung erfolgt jährlich zum Ende des Geschäftsjahres und wird aus den Beständen der nach dem Bauspargesetz vorübergehend nicht zuteilbaren Zuteilungsmittel (Schwankungsreserve) zu den Berechnungsterminen für die Ermittlung der verfügbaren Zuteilungsmittel des abgelaufenen Jahres ermittelt. Der Zuführungsbetrag ist aus den jeweiligen Beständen der Schwankungsreserve, multipliziert mit der Differenz aus ausserkollektivem Zinssatz und kollektivem Zinssatz, zu errechnen. Die Mittel des Fonds sind einzusetzen, soweit die Zuteilung mit einer Zielbewertungszahl, die für Regelsparer zu einem individuellen Sparer/Kassenleistungsverhältnis von 1,0 führt, ohne Zuführung ausserkollektiver Mittel zur Zuteilungsmasse nicht aufrechterhalten werden kann (obere Einsatzbewertungszahl). Für alle Bauspartarife einer Zuteilungsmasse gilt eine in den Allgemeinen Geschäftsgrundsätzen zu nennende einheitliche obere Einsatzbewertungszahl, die nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bausparverträge desjenigen Bauspartarifs zu ermitteln ist, der im nicht zugeteilten Vertragsbestand summenmässig den grössten Anteil hat. Die Mittel des Fonds können eingesetzt werden, soweit das wie oben ermittelte individuelle Sparer/Kassenleistungsverhältnis 0,8 übersteigen würde (untere Einsatzbewertungszahl). Mittel des Fonds können mit Zustimmung der BaFin vor Erreichen der unteren Einsatzbewertungszahl eingesetzt werden, soweit dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die Aufrechterhaltung der dauerhaften Zuteilungsfähigkeit geboten ist. Förderbank Bank, die sich im Eigentum des Bundes und/oder von Bundesländern befindet und im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben ohne Gewinnmaximie-rungsstreben wahrnimmt, z. B. finanzielle, durch öffentliche Mittel und/oder Zinssubventionen gestützte Kreditvergaben, die den definierten Kreditnehmern günstigere Bedingungen als die herrschenden Marktkonditionen gewähren. Beispiele: KfW als grösste Förderbank und die Förderinstitute der Bundesländer. Diese Institute verfügen auch nach Wegfall von Anstaltslast und Gewährträgerhaftung im Sparkassen/Landesbankenbereich 2005 weiter über eine Staatshaftung für ihre Verbindlichkeiten, allerdings nur bei solchen Förderbanken, die strikt wettbewerbsneutrale Aufgaben im Auftrag von Bund und/oder Bundesländern wahrnehmen. Dies erklärt sich daraus, dass sich grosse Teile ihres Fördergeschäfts ohne staatliche Haftung nicht realisieren lassen, die Förderfinanzierungen in der erforderlichen Konditionierung nur gewährt werden können, wenn sie die öffentliche Hand bezu-schusst oder die staatlichen Garantien den Förderbanken günstigere Refinanzierungsbedingungen am Kapitalmarkt ermöglichen. Alle. Fördergeschäfte, für die es einen Markt gibt, müssen auf rechtlich selbstständige Tochtergesellschaften ausgegliedert werden und ohne Staatshaftung arbeiten. Die Gefahr von Überschneidungen zwischen Förderaufgaben und Wettbewerbsgeschäft wird auf diese Weise minimiert. Förderbankenstrukturierungsgesetz Kurzbezeichnung für Gesetz zur Neustrukturierung der Förderbanken des Bundes. Forderung (Finanzieller) Ansprach - in Form einer Kreditbeziehung - gegen einen Anderen. Aktivposition in der Bilanz; gehört bei Unternehmen zum Finanzvermögen. Bei Banken nehmen Forderungen aller Arten praktisch die gesamte Bilanzaktivseite ein. Forderungen können verbrieft in Wertpapieren (Forderungspapiere) und unverbrieft sein. Juristisch das Recht eines Gläubigers gegenüber einem Schuldner auf Erfüllung einer geschuldeten Leistung. Ggs.: Verbindlichkeit, Schuld. Forderungen an Banken Interbankposition im Geldmarktgeschäft, aber auch aus an andere Banken vergebenen längerfristigen Krediten. In der Bankbilanz: Forderungen an Kreditinstitute. Forderungsabtretung Forderungszession. Forderungsabtretung, Bestimmbarkeit Bestimmbarkeitsgrundsatz. Forderungsabtretung, mehrfache Forderungszession, mehrfache. Forderungsaufrechnung Aufrechnung von Forderungen gegen die Bank. Förder(ungs)auftrag Sach- bzw. Auftragsziel der Genossenschaftsbanken auf der Basis von § 1 Gen G. Danach haben sie als oberstes Ziel, ihre Genossenschaftsmitglieder (Genossen) zu fördern. In der ursprünglichen Fassung heute unbeachtlich; bedarf der jeweils neuen Interpretation im Zeitverlauf unter veränderten Bedingungen und Anforderungen.



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