Bestimmbarkeitsgrundsatz
Voraussetzung für wirksame Abtretungen oder Sicherungsübereignungen als Kreditsicherheiten. Nur wenn die abgetretenen Rechte und sicherungsübereigneten Waren eindeutig gekennzeichnet bzw. beschrieben sind, kann im Verwertungsfall eine Absonderung oder Aussonderung erfolgen.
Bei der Zession müssen die abzutretenden Forderungen bestimmbar sein; es gilt also nicht der strengere Bestimmtheitsgrundsatz des Sachenrechts wie z. Bestimmbarkeitsgrundsatz bei der Übereignung von beweglichen Sachen als Kreditsicherheit. Für die Bestimmbarkeit ist es ausreichend, wenn die abzutretende Forderung nach der Person des Schuldners, der des Gläubigers sowie nach Umfang und Entstehungsgrund beschreibbar ist. Anders: Bestimmtheitgrundsatz.
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