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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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automatisierter Abruf von Kontoinformationen durch Finanz- und andere Behörden

Die 2005 eingeführte, auf § 93, Abs. 7, 8 AO basierende automatisierte Kontenabrufmöglichkeit bedeutet weitgehende Beschränkung des Bankgeheimnisses durch die Finanzbehörden. Automatisierter Kontenabruf beinhaltet die Möglichkeit der Finanzverwaltung u. a. Behörden, auf elektronischem Weg auf alle Stammdaten zu allen bei in Deutschland tätigen Kreditinstituten geführten Konten zugreifen können. Nicht im Rahmen des automatisierten Kontenabrufs zur Verfügung stehen Informationen zu Kontoständen oder -bewegungen. Bestimmt ist im Einzelnen: Die Finanzbehörde kann nach § 93, Abs. 7 AO im Einzelfall bei den Kreditinstituten über das Bundesamt für Finanzen neben dem Namen des kontoführenden Instituts folgende Bestandsdaten zu Konten- und Depotverbindungen abrufen: 1. die Nummer eines Kontos, das der Verpflichtung zur Legitimationsprüfung unterliegt, oder eines Depots, 2. den Tag der Errichtung (Eröffnung) und Auflösung des Kontos oder Depots. 3. den Namen - sowie bei natürlichen Personen den Tag der Geburt - des Inhabers u.a. verfügungsberechtigter oder vom Kontoinhaber abweichender wirtschaftlich berechtigter Personen., 4. den Name und die Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten lt. Geldwäschegesetz. Kontenbewegungen und -stände können auf diesem Weg nicht ermittelt werden. Die Verpflichtung der Kreditinstitute, Daten für einen Kontenabruf durch das Bundesamt für Finanzen bereitzuhalten, ergibt sich unmittelbar aus § 93 b AO i. V. m. § 24c KWG und bedarf daher keines Verwaltungsakts. Ein Kontenabruf ist im gesamten Besteuerungsverfahren nach der AO - d.h. auch im Haftungs-, Erhebungs-, Rechtsbehelfs- oder Vollstreckungsverfahren - möglich. Für Besteuerungsverfahren, auf die die AO nicht unmittelbar anwendbar ist, ist ein vorgenannter Kontenabruf nicht zulässig; für strafrechtliche Zwecke kann ein Kontenabruf nur nach § 24 c KWG erfolgen. Der Kontenabruf entspr. einer elektronischen Einnahme des Augenscheins und stellt einen Realakt dar. Ein Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 kann im Einzelfall erfolgen, wenn dies zur Festsetzung oder Erhebung von Steuern erforderlich ist und ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht. Ein Kontenabruf steht im Ermessen der Finanzbehörde; er kann nur anlassbezogen und zielgerichtet erfolgen und muss sich auf eine eindeutig bestimmte Person beziehen. Bei der Ausübung des Ermessens sind die Grundsätze der Gleichmässigkeit der Besteuerung, Verhältnismässigkeit der Mittel, Erforderlichkeit, Zumutbarkeit, Billigkeit und von Treu und Glauben sowie das Willkür- und Übermassverbot zu beachten. Die Erforderlichkeit, die von der Finanzbehörde im Einzelfall im Wege einer Prognose zu beurteilen ist, setzt keinen begründeten Verdacht dafür voraus, dass steuerrechtliche Unregelmässigkeiten vorliegen. Es genügt vielmehr, wenn auf Grund konkreter Momente oder allgemeiner Erfahrungen ein Kontenabruf angezeigt ist. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Datenabrufs und der -Übermittlung trägt die ersuchende Finanzbehörde. Das Bundesamt für Finanzen darf ledigl. prüfen, ob das Ersuchen plausibel ist. Kontenabruf nach § 93 Abs. 7ist auch zulässig, um Konten oder Depots zu ermitteln, hins. derer der Steuerpflichtige zwar nicht Verfügungsberechtigter, aber wirtschaftlich Berechtigter ist. Dies gilt auch dann, wenn der Verfügungsberechtigte nach § 102 AO die Auskunft verweigern könnte (z.B. im Fall von Anderkonten von Anwälten), denn ein Kontoabruf erfolgt bei dem Kreditinstitut und nicht bei dem Berufsgeheimnisträger. Das Kreditinstitut hat aber kein Auskunftsverweigerungsrecht und muss daher auch nach § 93 Abs. 1 AO Auskunft geben darüber, ob bei festgestellten Konten eines Berufsgeheimnisträgers eine andere Person wirtschaftlich Berechtigter ist. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Berufsgeheimnisträger und seinem Mandanten bleibt dadurch unberührt. Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 ist auch im Besteuerungsverfahren eines Berufsgeheimnisträgers grunds. zulässig. Bei der gebotenen Ermessensentscheidung ist in diesem Fall zusätzlich eine Güterabwägung zwischen der besonderen Bedeutung der Verschwiegenheitspflicht des Berufgeheimnisträgers und der Bedeutung der Gleichmässigkeit der Besteuerung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips vorzunehmen. Über Anderkonten eines Berufsgeheimnisträgers, die durch Kontenabruf im Besteuerungsverfahren des Berufsgeheimnisträgers festgestellt werden, sind keine Kontrollmitteilungen zu fertigen. Ob die Sachaufklärung durch den Beteiligten zum Ziel führt oder Erfolg verspricht oder ob dies nicht zutrifft, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die der Finanzbehörde obliegt. Die Finanzbehörde soll zunächst dem Beteiligten Gelegenheit geben, Auskunft über seine Konten und Depots zu erteilen und ggf. entspr. Unterlagen (z. B. Konto- oder Depotauszüge, Jahresbescheinigungen nach § 24c EStG) vorzulegen, es sei denn, der Ermittlungszweck würde dadurch gefährdet. Hierbei soll auch bereits darauf hingewiesen werden, dass die Finanzbehörde einen Kontenabruf durchführen lassen kann, wenn die Sachaufklärung durch den Beteiligten nicht zum Ziel führt. Hat sich durch einen Kontenabruf herausgestellt, dass Konten oder Depots vorhanden sind, die der Beteiligte auf Nachfrage nicht angegeben hat, ist er über das Ergebnis des Kontenabrufs zu informieren. Hierbei ist der Beteiligte darauf hinzuweisen, dass die Finanzbehörde das betroffene Kreditinstitut um Auskunft ersuchen kann, wenn ihre Zweifel durch die Auskunft des Beteiligten nicht ausgeräumt werden. Würde durch eine vorhergehende Information des Beteiligten der Ermittlungszweck gefährdet oder ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalles, dass eine Aufklärung durch den Beteiligten selbst nicht zu erwarten ist, kann sich die Finanzbehörde auch unmittelbar an die betr. Kreditinstitute wenden bzw. andere erforderliche Massnahmen ergreifen. In diesen Fällen ist der Beteiligte nachträglich über die Durchführung des Kontenabrufs zu informieren. Wurden die Angaben des Beteiligten durch einen Kontenabruf bestätigt, ist der Beteiligte gleichwohl über die Durchführung des Kontenabrufs zu informieren (z.B. durch eine Erläuterung im Steuerbescheid). Die Rechtmässigkeit eines Kontenabrufs nach § 93 Abs. 7 AO kann vom Finanzgericht im Rahmen der Überprüfung des Steuerbescheides oder eines anderen Verwaltungsaktes, zu dessen Vorbereitung der Kontenabruf vorgenommen wurde; oder isoliert im Wege der Leis-tungs- oder Fortsetzungsfeststellungsklage überprüft werden. Auf Ersuchen von Behörden oder Gerichten kann auch nach § 93 Abs. 8 AO ein Kontenabruf erfolgen, wenn ein anderes Gesetz an Begriffe des EStG anknüpft. Dies ist der Fall, wenn dasselbe Wort verwendet wird (z. B. »Einkommen« oder »Einkünfte«), der Inhalt des Wortes mit dem Begr. des EStG übereinstimmt und ausdrückl. auf Regelungen des EStG Bezug genommen wird. Gesetz im Sinne des § 93 Abs. 8 AO ist auch eine Rechtsverordnung. Ein Kontenabruf ist zudem nur zulässig, wenn er zur Klärung des Sachverhalts unmittelbar geeignet ist. Dies ist von der ersuchenden Behörde oder dem ersuchenden Gericht im Wege einer Prognoseentscheidung zu beurteilen. In folgenden Fällen kommt hiernach ein Kontenabruf in Betracht: 1. Bei Berechnung der Einkünfte, die zu dem bei der Gewährung von Sozialhilfe zu berücksichtigenden Einkommen gehören, bestimmen sich die Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1-3 EStG. 2. Im Rahmen der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschl. Alterssicherung der Landwirte sowie sozialer Pflegeversicherung (Sozialversicherung) ist das Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte i. S. d. Einkommensteuerrechts. 3. Bei der sozialen Wohnraumförderung basiert das massgebende Gesamteinkommen auf der Summe der positiven Einkünfte i. S. d. EStG. 4. Bei der Ausbildungs- und der Aufstiegsförderung basiert das massgebende Einkommen auf der Summe der positiven Einkünfte. 5. Bei Gewährung von Wohngeld basiert das massgebende Gesamteinkommen auf der Summe der positiven Einkünfte. 6. Bei Gewährung von Erziehungsgeld basiert das Einkommen auf der nicht um Verluste in einzelnen Einkommensarten zu vermindernde Summe der positiven Einkünfte. 7. Die Leistungen zur Unterhaltssicherung sind um die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte des Wehrpflichtigen zu kürzen, die er während des Wehrdienstes erhält. Bei Bemessung des Arbeitslosengeldes II ist zwar das »Einkommen« zu berücksichtigen, dieser Begr. wird aber abweichend vom EStG definiert, sodass kein Anknüpfen an Begriffe des EStG vorliegt. Kontenabruf setzt weiterhin voraus, dass er im Einzelfall zur Klärung des Sachverhaltes geeignet, erforderlich und verhältnismässig ist. Dies ist von ersuchender Behörde oder ersuchendem Gericht zu beurteilen. Die Erforderlichkeit setzt keinen begründeten Verdacht voraus, dass Unregelmässigkeiten vorliegen: es genügt, wenn auf Grund konkreter Momente oder allgemeiner Erfahrungen ein Kontenabruf angezeigt ist. Ein Kontenabruf ist nicht erforderlich, wenn es zur Aufklärung des Sachverhalts ein ebenso geeignetes, aber für den Betroffenen weniger belastendes Beweismittel gibt (Subsidiarität der Kontenabfragemöglichkeit). Die ersuchende Behörde oder das ersuchende Gericht muss in dem Ersuchen die Rechtsgrundlage angeben und zugleich versichern, dass eigene Ermittlungen nicht zum Ziele geführt haben oder keinen Erfolg versprechen. Ob eine Sachaufklärung durch den Beteiligten zum Ziel führt oder Erfolg verspricht oder ob dies nicht zutrifft, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Diese obliegt der ersuchenden Behörde oder dem ersuchenden Gericht. Eigene Ermittlungen haben nur dann nicht zum Ziele geführt oder versprechen keinen Erfolg, wenn die ersuchende Behörde oder das ersuchende Gericht den Betroffenen zuvor auf die Möglichkeit eines Kontenabrufs ausdrückl. hingewiesen hat, es sei denn, der Ermittlungszweck würde dadurch gefährdet. Die Verantwortung für die Zulässigkeit von Datenabruf und -Übermittlung trägt die ersuchende Behörde oder das ersuchende Gericht. Die um Durchführung eines Kontenabrufs ersuchte Finanzbehörde muss prüfen, ob die Angaben im Ersuchen plausibel sind, insb. ob die Angaben zur Rechtsgrundlage des Ersuchens nachvollziehbar sind und versichert wurde, dass eigene Ermittlungen nicht zum Ziele geführt haben oder keinen Erfolg versprechen. Zudem sind die Identität und die Authentizität der ersuchenden Behörde oder des ersuchenden Gerichts in geeigneter Weise zu prüfen. Ein Ersuchen um Durchführung eines Kontenabrufs ist an die nach Landesrecht zuständige Finanzbehörde zu richten. Die Unterrichtung des Betroffenen über die Durchführung eines Kontenabrufs nach § 93 Abs. 8 AO richtet sich nach den im Einzelfall jeweils anzuwendenden gesetzlichen Regelungen, die regelmässig Informationen für den Fall vorsehen, dass Daten nicht beim Betroffenen selbst erhoben werden. Daneben bestehen Auskunftsansprüche des Betroffenen, durch die er jedenfalls nachträglich von der Durchführung eines Kontenabrufs Kenntnis erlangen kann. Falls keine spezialgesetzlichen Regelungen bestehen, ergeben sich Informationspflichten und Auskunftsrechte aus dem jeweils anzuwendenden Datenschutzgesetz. Die Rechtmässigkeit eines Kontenabrufs kann vom zuständigen Gericht (Verwaltungsgericht oder Sozialgericht) im Rahmen der Überprüfung des Leistungsbescheids oder eines anderen Verwaltungsakts, zu dessen Vorbereitung der Kontenabruf vorgenommen wurde, oder isoliert im Wege der Leistungs- oder Fortsetzungsfeststellungsklage überprüft werden. Vor diesem Hintergrund liegt eine Begründung für das Gesetz von 2005, das Vorstehendes ermöglicht, für die Finanzverwaltung hins. verbessertem Informationsgewinn darin, dass sie oft nicht feststellen konnte, ob und bei welcher Bank ein Steuerpflichtiger ein Bankkonto unterhält und daher den zur Aufklärung steuerrelevanter Sachverhalte erforderlichen Nachforschungen praktische Grenzen gesetzt waren: So konnte schon zuvor ein Steuerpflichtiger nicht erwarten, dass seine Bank gegenüber der Finanz Verwaltung auf konkrete Anfragen hin Stillschweigen bewahrte, jedoch darauf hoffen, dass die Finanz Verwaltung mangels Kenntnis der Bankverbindung konkrete Auskunftsersuchen an die betr. Bank gar nicht erst richtete. Damit lag sein Schutz weniger im rechtlich abgesicherten Anspruch auf Wahrung von Vertraulichkeit als in Erwartung mangelnder Entdeckung. Ermittlungen »ins Blaue hinein« sind auch in Zukunft nicht zulässig, da die Zulässigkeit des automatisierten Kontenabrufs einen konkreten Anlass zur Informationsgewinnung voraussetzt. Begründeter Verdacht wird jedoch nicht verlangt; vielmehr genügt es, wenn auf Grund allgemeiner Erfahrungen ein Kontenabruf angezeigt ist. Die Finanzbehörde wendet sich direkt - schriftlich - an die kontoführende Bank, deren Namen sie durch die bestehende Regelung kennt. Diese muss die o. a. Daten uneingeschränkt angeben. Als Verletzung des Bankgeheimnisses gilt solche von Behörden erzwungene Auskunft nicht, vielmehr als Ausnahme von der grunds. Pflicht der Banken zur Berufsverschwiegenheit; ein neuer Tatbestand ist Letzteres nicht: Auch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes mussten die Banken auf konkrete - also auf ein bestimmtes Konto bezogene - Anfragen hin Auskunft geben; das geschah allerdings selten, weil den Behörden der Ausgangspunkt fehlte. Neu ist, dass das automatisierte Verfahren es dem Fiskus stark erleichtert, an die für eine konkrete Anfrage notwendigen Daten zu kommen. Gesetzlich sind von jeher Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht gegenüber staatlichen Stellen vorgesehen. So gibt das Bankgeheimnis einer Bank nicht das Recht zur Verweigerung von Auskünften in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Gegenüber der Finanzverwaltung war eine Bank nach § 93 AO schon seit Langem zur Erteilung von Auskünften verpflichtet. Die wesentliche Einschränkung lag darin, dass die Finanzbehörde zunächst versucht haben musste, die benötigten Informationen beim Steuerpflichtigen unmittelbar einzuholen. Führte dies nicht zum Ziel oder versprach eine Sachaufklärung durch den Beteiligten keinen Erfolg, musste eine Bank der Finanzbehörde die erwünschten Auskünfte erteilen, ohne damit das Bankgeheimnis zu verletzen. Auch keine neue Einrichtung ist die automatisierte Kontenabfrage selbst: Ein gleichartig aufgebautes elektronisches System für automatisierten Datenabgriff besteht seit 2003 für die BaFin in der Möglichkeit, Kontenstammda-ten auf elektronischem Weg abzufragen, soweit dies zum Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten, zur Geldwäschebekämpfung oder für Zwecke der Bankenaufsicht erforderlich ist. Diese Anfragen kommen i. d. R. von Staatsanwaltschaften, Polizei, Steuerfahndung (nicht dem eigentlichen Finanzamt), Gerichten und Zollfahndern auf der Basis des Gesetzes zur Bekämpfung von Geldwäsche. Unterschiede bestehen daher nunmehr hins. Zugriffsberechtigung, die beim vorherigen System enger gefasst war als bei der durch das neue Gesetz eingeführten. Jeder Steuerpflichtige muss sich nunmehr darauf einstellen, dass sämtliche seiner inländischen Bankverbindungen der Finanzverwaltung bekannt werden und ggf. zu weiteren Nachforschungen Anlass geben. Inhaltliche Kritikpunkte - vor allem die Frage hinreichend konkreter Festlegung der zum Kontenabruf berechtigten Behörden und die Gewähr effektiven Rechtsschutzes durch Benachrichtigung des Betroffenen über die Kontenabfrage - sind nach Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts durch Anwendungserlass des BMF im Wesentlichen ausgeräumt.



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