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Steuerfahndung
Die Steuerfahndung hat vom Gesetzgeber den Auftrag, als Fiskalbehörde Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten zu erforschen und unbekannte Steuerfälle aufzudecken. Die Steuerfahndung hat eine Doppelaufgabe, nämlich zugleich einen strafrechtlichen und einen steuerrechtlichen Auftrag. Sie arbeitet daher auch für zwei Dienstherren: Zum einen ist die Steuerfahndung Teil der Steuerbehörde. Diese untersteht dem jeweiligen Finanzminister. Zum anderen ist sie auch - ähnlich wie die Polizei - ein Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft und damit Teil der Strafverfolgungsbehörden. Diese wiederum gehören zum Geschäftsbereich des jeweiligen Justizministers. Aufgaben und Befugnisse der Steuerfahndung sind in einem Bundesgesetz geregelt, in der Abgabenordnung. Die Befugnisse der deutschen Steuerfahnder enden an den deutschen Grenzen. Im Rahmen der Amtshilfe können sie aber auch im Ausland Erkundigungen anstellen. Steuerfahnder üben hoheitliche Aufgaben aus. Grundlage der Arbeit der Steuerfahndung als Strafverfolgungsbehörde ist die Strafprozessordnung. Als Strafverfolger verfügen die Steuerfahnder sogar über wesentlich umfassendere Befugnisse als die Polizei. Sie können Durchsuchungen vornehmen, Unterlagen beschlagnahmen, Personen vorläufig verhaften und verantwortliche Vernehmungen durchführen. Bei Gefahr im Verzug können Steuerfahnder diese Handlungen auch ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss vornehmen. Im Rahmen ihrer Ermittlungen können Steuerfahnder zudem bei einem Richter beantragen, Telefongespräche und Telefaxe eines verdächtigen Steuerzahlers überwachen zu dürfen. Anders als die Betriebsprüfer untersuchen die Steuerfahndungsbeamten nicht, ob alle Angaben in der Steuererklärung richtig sind. Dies ist Aufgabe der normalen Sachbearbeiter in den Finanzämtern. Die Steuerfahndung wird nur dann tätig, wenn ein hinreichender Verdacht auf eine Straftat gegeben ist und die Voraussetzungen für die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens vorliegen. Dann allerdings ist sie dazu verpflichtet, tätig zu werden. Ist die Steuererklärung nur unvollständig, aber es gibt keine Anhaltspunkte für eine Straftat, wird daraus auch kein Fall für die Steuerfahndung sondern es wird eventuell ein Bußgeld verhängt. Die bloße Vermutung oder ein vager Verdacht, dass Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Abgabe der Steuererklärung bestehen, genügt den Steuerfahndern nicht, um aktiv zu werden. Überall wo Steuerfahnder durchsuchen, muss daher davon ausgegangen werden, dass es sich nicht um die Strafverfolgung kleiner Steuersünder handelt. Es geht auch nie um kleine Verfehlungen. Normalerweise greifen die Fahnder nur Fälle von Steuerhinterziehung auf, wenn die nachzuzahlenden Steuern über einen fünfstelligen Betrag liegen. Diese Arbeit zahlt sich für den Staat aus. Die Finanzminister des Bundes und der Länder erhalten durch die Arbeit der Steuerfahnder Jahr für Jahr einige Millionen Euro an zusätzlichen Einnahmen. Die Steuerfahndungsstellen sind ein Teil der Landesfinanzbehörden und für den Bereich mehrerer Finanzämter zuständig. Welche der Dienststellen der jeweiligen Landesfinanzbehörde mit der Steuerfahndung betraut wird, ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Die Regelung liegt im Zuständigkeitsbereich der Bundesländer und hängt von deren unterschiedlichen Organisationsmodellen ab. In manchen Bundesländern, wie zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen, gibt es selbstständige Finanzämter für Steuerfahndung und für Steuerstrafsachen. Steuerfahnder sind Landesbeamte. Die Einsätze finden überwiegend in dem Bundesland statt, in dem sich die Dienststelle befindet. Die Steuerfahndung muss ihre Arbeit aber nicht auf dieses Bundesland beschränken. Es ist nicht ungewöhnlich, dass sie auch in anderen Bundesländern tätig wird, wenn dies zur Aufklärung von Steuerstraftatbeständen notwendig ist. Die Aufgaben und Befugnisse der Fahndungsdienste wie Steuerfahndung und Zollfahndung sind in den Vorschriften der Abgabenordnung § 208 und § 404 enthalten. Ihre Aufgaben bestehen in der Erforschung von Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie in der Ermittlung der damit im Zusammenhang stehenden Besteuerungsgrundlagen. Hinsichtlich der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen haben die Fahndungsämter dieselben Befugnisse wie die Finanz- bzw. Hauptzollämter. Sie können gegenüber einem Beteiligten alle Maßnahmen treffen, die der Sachverhaltsaufklärung dienlich sind. Regelmäßig sind die Fahndungsdienste bereits im Rahmen eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens tätig, sodass mit ihrem ersten Erscheinen beim Steuerpflichtigen zugleich das Strafverfahren eingeleitet wird. Die Mitwirkung des Steuerpflichtigen kann in diesem Fall nicht erzwungen werden. Der Steuerpflichtige hat das Recht, jegliche Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhaltes zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn die Fahndungsbehörde nicht zugleich im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren prüft. In diesen Fällen führt der Fahndungsdienst eine übliche Außenprüfung im Sinne des § 193 AO durch.Strafkatalog für Steuerhinterziehung: Steuerhinterziehung wird hart bestraft. Die nachstehende Tabelle ist nicht verbindlich, sondern gibt näherungsweise die Strafen an, mit denen der Steuerpflichtige zu rechnen hat. Geldbußen und Geldstrafen sind immer zusätzlich neben Rückzahlung der verkürzten Steuern, einschließlich Hinterziehungszinsen, zu zahlen. Höhe der hinter- zogenen Steuern mögliches Strafmaß bis 1. 000,00 DM i. d. R. keine Strafe bis 10.000,00 DM Geldbuße bis 100.000,00 DM Geldstrafe bis 500.000,00 DM Freiheitsstrafe mit Bewährung über 500.000,00 DM Freiheitsstrafe ohne Bewährung Geldstrafen können je nach Schwere des Vergehens empfindlich hoch sein und mehrere Millionen DM betragen.
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