Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Steuerhinterziehung

Der Steuerhinterziehung macht sich schuldig, wer den Finanzbehörden oder anderen Behörden über seine Steuern unrichtige oder unvollständige Angaben macht und die Finanzbehörde über steuerlich erhebliche Tatsachen nicht unterrichtet. Eine Steuerhinterziehung wird mit Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren oder mit Geldstrafe bestraft

Teure Entdeckungen

Unbeschadet einzelner Besonderheiten, die die Hinterziehung vom Betrug unterscheiden, trifft die inoffizielle Bezeichnung als "Steuerbetrug" den Tatbestand der Hinterziehung ziemlich genau. Das deutsche Steuerstrafrecht unterscheidet die Steuerhinterziehung von der Steuerverkürzung:

Steuerhinterziehung: Sie begeht, wer vorsätzlich über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt (§ 370 AO). Schon der Versuch ist strafbar.

Steuerverkürzung: Diese liegt vor, wenn Steuern nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden, beziehungsweise wenn Steuervorteile zu Unrecht gewährt oder belassen werden - also eine Straftat eines Amtsträgers vorliegt.

Die Neigung des deutschen Steuerbürgers, Falschangaben zu machen, wird vor allem durch die geringe Wahrscheinlichkeit der Entdeckung gefördert. Studien haben ergeben, dass die Wahrscheinlichkeit einer Entdeckung geringer ist als beim Schwarzfahren, wo man - rein statistisch gesehen - 80 Fahrten unternehmen kann, bis man das erste Mal ertappt wird. Dafür kommt ein Steuervergehen ungleich teurer.

Steuerhinterziehung fällt in der Regel auf bei...

  • fehlender Plausibilität von Angaben (es werden beispielsweise 500.000.00 Euro Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit erklärt, aber keine Einkünfte aus Kapitalvermögen)
  • aktuellen Ermittlungsschwerpunkten (Vermögenstransfers von Großbanken nach Luxemburg)
  • Ermittlungen bei Geschäftsfreunden, mit denen Geschäfte getätigt werden, die nicht ordnungsgemäß erklärt wurden
  • Nachfragen wegen Kontrollmitteilungen
  • Ankündigung von Außenprüfungen
  • Veränderungen im privaten Umfeld (häufig gehen zum Beispiel anonyme Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft oder der Steuerfahndung ein, wenn eine Ehe geschieden wurde oder die Beziehung mit einem Lebensabschnittsgefährten beendet wurde)

Strafrahmen

Gemäß § 370 Abs. 1 AO drohen bei Steuerhinterziehung Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren, wenn der Täter seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht, die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder Stellung missbraucht oder unter Verwendung nachgemachter oder gefälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln. Neben diesem direkten Vorsatz genügt aber auch der bedingte Vorsatz. Hier weiß der Täter, was er tut und nimmt es in Kauf, dass der Erfolg verwirklicht werden kann. Der Übergang zur leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) ist in diesem Zusammenhang fließend. Hier liegt "nur" eine Ordnungswidrigkeit vor.

Steuerverkürzung

Eine Steuerordnungswidrigkeit liegt vor, wenn grundsätzlich ein Steuerbetrug begangen wurde, dies aber nicht vorsätzlich, sondern nur leichtfertig erfolgte (§ 378 Abs. 1 AO). In diesen Fällen kann eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro verhängt werden. Im Zusammenhang mit der leichtfertigen Steuerverkürzung ist in der Regel weniger die Tat als solche strittig, sondern im Mittelpunkt steht immer die Abgrenzung von Vorsatz und Leichtfertigkeit.

Steuergefährdung

Mittels der Steuergefährdung werden die ansonsten straflosen Vorbereitungshandlungen der Steuerhinterziehung als Ordnungswidrigkeit geahndet (§ 379 AO). Für derartige Taten können ebenfalls Geldbußen bis zu 50.000 Euro ausgesprochen werden. Hält der Täter allerdings in diesem Stadium nicht inne, sondern betätigt er sich weiter in Richtung Steuerhinterziehung, dann wird ab Versuchsbeginn die Steuerordnungswidrigkeit zur Straftat. Die Übergänge sind hierbei fließend. Eine Steuergefährdung begeht, wer

  • unrichtige Belege ausstellt,
  • vorsätzlich oder leichtfertig der Mitteilungspflicht nach § 138 Abs. 2 AO nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt
  • Buchungs- und Aufzeichnungspflichten verletzt und dadurch Steuerverkürzungen oder Steuervorteile ermöglicht oder
  • die Pflicht zur Kontenwahrheit nach § 154 Abs. 1 AO verletzt.

Beleg ist jedes Schriftstück, das für steuerliche Zwecke (auch in Form eines Eigenbeleges) ausgestellt wird. Ein Beleg ist unrichtig, wenn maßgebende Daten für die Steuer falsch ausgewiesen werden (zum Beispiel Bestelldatum, Ort, Firma). Ausgestellt ist der Beleg dann, wenn er der betreffenden Person zugeht. Eigenbelege sind ausgestellt, wenn sie in den Geschäftsgang gelangen. Eine Steuergefährdung liegt aber nur dann vor, wenn der Beleg für die Steuerverkürzung ursächlich ist. Buchungs- oder Aufzeichnungspflichten werden dann verletzt, wenn einzelne Geschäftsvorgänge falsch oder überhaupt nicht verbucht werden. Der Nichtverbuchung von Geschäftsvorfällen wird die Vernichtung von aufzubewahrenden Geschäftsbüchern und Belegen gleichgestellt.

Die Stellung des Beraters

Jeder Beitrag eines steuerlichen Beraters, der zur Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung oder zur Unterlassung einer richtigen Erklärung geführt hat, wird als (Mit-) Täter oder Teilnahme an einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung gewertet, etwa:

  • Mitwirkung bei der direkten Abgabe unrichtiger Steuererklärungen oder bei der Stellung unwahrer Gesuche um Erlass oder Stundung von Steuern,
  • Erstellung unrichtiger Buchführungen und Steuerbilanzen,
  • Erteilung falscher Auskünfte gegenüber dem Finanzamt (etwa auf dessen Anfragen zur Erläuterung einzelner Punkte der Steuererklärung),
  • Mitwirkung an strafbaren Umgehungsgeschäften (Einrichtung ausländischer Briefkasten-Firmen),
  • Erstellung unrichtiger oder Ergänzung unvollständiger Belege zur Erlangung steuerlicher Vorteile. In diesem Fall ist zugleich der Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt.

Für den Tatbestand der Steuerhinterziehung kommen folgende Fälle in Betracht: Angaben an die Finanzbehörden über steuerlich relevante Tatsachen sind unrichtig oder unvollständig; die Finanzbehörden werden über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen, beispielsweise weil keine Steuererklärung eingereicht wird; es werden entgegen der Vorschrift keine Steuerzeichen oder Steuerstempel verwendet, beispielsweise bei zollpflichtigen Waren. Die Hinterziehung von Steuern ist eine Straftat. Die juristischen Sanktionen regelt das Steuerstrafrecht. Vorausgesetzt die Finanzbehörde hat noch keine Kenntnis von der Steuerhinterziehung, kann durch eine Selbstanzeige (in der Abgabenordnung geregelt) Straffreiheit erlangt werden. Außerdem verjährt Steuerhinterziehung in der Regel nach fünf Jahren.



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Steuerfahndung
 
Steuerklasse
 
Weitere Begriffe : Finanzierung durch Wertpapiere | Verhaltenssequenz | internationale Standortwahl, Kreditmeldevorschriften
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.