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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Außenprüfung

Die Außenprüfung ist ein so genanntes Sachaufklärungsverfahren der Finanzbehörden bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder freiberuflich tätig sind. Aufgabe der Betriebsprüfer ist die richtige Ermittlung und Beurteilung steuerlich bedeutsamer Sachverhalte.

Die Außenprüfung dient nicht in erster Linie dazu, mehr Steuern einzutreiben. So steht es in den Verwaltungsanweisungen der Betriebsprüfungsordnung, mit denen der Bundesfinanzminister diese Aufgabe der Steuerverwaltung regelt. Die Finanzamtsmitarbeiter haben die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit zu beachten und sind angehalten, bei ihrer Prüfungstätigkeit so wenig wie möglich in das betriebliche Geschehen einzugreifen.

Die frühere, ältere Bezeichnung "Betriebsprüfung" wurde im Jahr 1977 geändert, weil sich die Prüfung nicht auf "Betriebe" beschränkt, sondern auch bei steuerpflichtigen Personen durchgeführt werden kann, die verpflichtet sind, für andere Steuern einbehalten und abzuführen. Bei Personengesellschaften kann sich die Außenprüfung auch auf die steuerlichen Verhältnisse der Gesellschafter erstrecken.

Die Außen- oder Betriebsprüfung gehört neben der Steuerfahndung zu den wirkungsvollsten Instrumenten des Staates, um die Steuereinnahmen für die Staatskasse sicherzustellen. Sie findet aber nur bei gewerblichen Betrieben, in der Land- und Forstwirtschaft und bei freiberuflich tätigen Steuerzahlern statt. Aus diesem Grunde werden die Außenprüfer auch als Betriebsprüfer bezeichnet. Im privaten Bereich gibt es nur ganz selten Außenprüfungen. Dies ist nur dann der Fall, wenn Anhaltspunkte vorliegen oder der Verdacht besteht, dass die so geprüfte Privatperson eigentlich unternehmerisch tätig ist und steuerlich entsprechend veranlagt werden muss.

Die Außenprüfung ist in der Abgabenordnung geregelt. Ergänzende Vorschriften enthält die Betriebsprüfungsordnung. Ob, wann und wie oft eine Außenprüfung durchgeführt wird, steht im alleinigen Ermessen der Finanzbehörde. Ein Rechtsanspruch auf Prüfung besteht nicht. Auch im Umfang der Prüfung ist die Finanzbehörde frei. Sie kann entscheiden, ob lediglich eine oder mehrere Steuerarten geprüft werden, welcher Besteuerungszeitraum ausgewählt wird oder ob lediglich bestimmte Sachverhalte untersucht werden.

Nicht jeder Betrieb wird gleich häufig geprüft. Kleine werden seltener geprüft als große Unternehmen. Um eine Gleichbehandlung im Prüfungsturnus zu erreichen, teilen die obersten Landesfinanzbehörden die Betriebe jährlich in Größenklassen ein. Bei dieser Betriebsgrößenklassifikation wird unterschieden nach Großbetrieben, Mittelbetrieben, Kleinbetrieben und Kleinstbetrieben.

Die Steuerverwaltung ist berechtigt, häufiger zu prüfen und auch den Prüfungszeitraum auszuweiten, wenn mit nicht unerheblichen Steuernachforderungen oder auch mit Steuererstattungen zu rechnen ist. Sobald der Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit besteht, sind Betriebsprüfungen jederzeit möglich. Normalerweise führt das zuständige Finanzamt die Außenprüfung durch. Allerdings können auch andere Finanzbehörden, wie beispielsweise die Steuerfahndung, damit beauftragt werden.

Die Finanzverwaltung kündigt den Besuch und die Namen der Prüfer im allgemeinen zwei bis vier Wochen vorher an und stimmt den Termin ab. Eine zeitliche Verlegung ist auf Antrag des Steuerpflichtigen möglich, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen. Unternehmen, die geprüft werden sind verpflichtet, die Beamten bei ihrer Arbeit zu unterstützen. Während der Betriebsprüfung müssen die Steuerbeamten in alle zu prüfenden steuerlichen Verhältnisse Einsicht erhalten. Auf Wunsch sind für die Prüfer auch Kopien aus Akten anzufertigen und statistisches Material zusammenzutragen. Selbst dürfen sich die Prüfer allerdings keine Akten aus den Schränken herausholen. Wenn der Prüfer den Wunsch äußert, bestimmte Räume des Betriebes oder der Produktion zu besichtigen, muss dies die Geschäftsleitung dulden. Privatwohnungen darf der Prüfer nur mit Zustimmung der Betroffenen betreten. Diese Beschränkungen gelten nur für die Außen- oder Betriebsprüfer, nicht für Steuerprüfungsfahnder, wie die Amtsbezeichnung der Steuerfahnder lautet.

Prüfer sind an einem reibungslosen Ablauf selbst am meisten interessiert, um die Betriebsprüfung so schnell wie möglich zum Abschluss zu bringen, denn der einzelne Betriebsprüfer wird von seinen Vorgesetzten im Finanzamt nicht danach beurteilt, wie viel mehr an Geld er durch seine Außenprüfung eintreibt, sondern danach, wie viele Prüfungen er in einem Jahr durchführt und erfolgreich abschließt.

Die Betriebsprüfer beschränken sich bei ihrer Arbeit allerdings nicht nur darauf, zu kontrollieren, ob das Unternehmen die verschiedenen Steuerarten, wie Einkommens-, Gewerbe-, Mehrwert- oder Lohnsteuer im geprüften Zeitraum richtig abgeführt hat. Während ihrer Prüfungstätigkeit sammeln sie in dem Unternehmen auch Informationen über Geschäftspartner und andere Firmen. Dazu fertigen sie während ihres Aufenthaltes im Betrieb zahlreiche Kontrollmitteilungen an, die Dritte betreffen und mit denen der geprüfte Betrieb möglicherweise direkt nichts zu tun hat.

Das Ergebnis der Außenprüfung wird in einer Schlussbesprechung erörtert. Dabei sind alle strittigen Sachverhalte sowie die rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen und ihre steuerlichen Auswirkungen zu erörtern. Das Ergebnis wird in einem Prüfungsbericht schriftlich festgehalten, den der Steuerpflichtige auf Antrag zur Stellungnahme erhält. Spätestens mit dem Steuerbescheid werden die Prüfungsfeststellungen schriftlich mitgeteilt.

Wenn die Mitarbeiter in der allgemeinen Steuerverwaltung bei der Bearbeitung der von einem Betrieb oder von einem Selbständigen abgegebenen Steuererklärung Zweifel an der Richtigkeit haben und sich diese Ungereimtheiten nicht aufklären lassen, können die Steuerbeamten in solchen Fällen die Kollegen der Außenprüfung einschalten. Dies gilt insbesondere für Steuerangelegenheiten, bei denen ein Verdacht besteht, dass Steuern hinterzogen sein könnten.

Nach Erscheinen des Prüfers ist es nicht mehr möglich, eine strafbefreiende Selbstanzeige zu stellen. Die Außenprüfung wird auch in all den Situationen eingeschaltet, bei denen noch keine hinreichenden Anhaltspunkte vorliegen, ob Steuergesetze verletzt und eine Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit begangen worden ist.



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