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Selbstanzeige
Im Gegensatz zum allgemeinen Strafrecht kennt das Steuerstrafrecht die Möglichkeit, noch nach dem Begehen einer Straftat (hier: Steuerhinterziehung) unter Umständen Straffreiheit zu erlangen - durch eine Selbstanzeige des Steuerpflichtigen. Die Steuerfahndung macht Jagd auf Bundesbürger, die sich augenscheinlich der Steuerhinterziehung schuldig gemacht haben. Das bezieht sich sowohl auf nicht angegebene Einkünfte aus selbstständiger/nichtselbstständiger Arbeit, wie auch auf Miet-, Pacht- und Zinseinkünfte, etwa auch nicht versteuerte Spekulationsgewinne aus Wertpapiergeschäften. Man unterscheidet dabei "leichtfertige Steuerverkürzung", wenn beispielsweise durch einen Tippfehler aus 1.000 plötzlich 100 Euro werden, von der "Steuerhinterziehung", wenn mit Vorsatz gehandelt wurde. Wer sich nicht selbst anzeigt und erwischt wird, dem drohen hohe Strafen bis hin zu Freiheitsentzug von bis zu zehn Jahren, bei leichtfertigen Steuerverkürzungen Geldbußen von immerhin bis zu 50.000 Euro. Jeder Steuerpflichtige darf seiner einkommensteuerrechtlichen Erklärungspflicht auch noch nach Abgabe der Steuererklärung nachkommen, dafür steht die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung (§371 AO; Abgabenordnung) zur Verfügung. Dabei gilt es jedoch, die steuerrechtliche von der strafrechtlichen Seite zu unterscheiden.
Voraussetzungen Damit eine Selbstanzeige ihren Zweck, nämlich die Strafbefreiung für den Steuerpflichtigen, erlangen kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: (der Jurist nennt diese Ausschlussgründe "Sperrwirkung des §371, Abs. 2 AO"):
Zum Thema laufende Außenprüfung: Das Gesetz definiert, dass die Sperrwirkung in dem Augenblick beginnt, in dem der Steuerprüfer das Firmengelände oder Wohnhaus betritt. Wer also das Erscheinen des Prüfers abwartet, um ihm zu diesem Zeitpunkt die Selbstanzeige zu übergeben, der erlangt keine Straffreiheit, es sei denn, die Selbstanzeige bezieht sich auf ein Steuerjahr, das der Fahnder nicht überprüft. [Form und Inhalt einer Selbstanzeige]
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