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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Fallpauschalengesetz

In der Gesundheitswirtschaft: Mit dem Gesetz zur Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser (Fallpauschalengesetz – FPG) vom 23.04.2002 wurde die rechtliche Grundlage für das neue DRG-basierte Vergütungssystem für Krankenhäuser durch Fallpauschalen geschaffen. Die derzeitige, bis Anfang 2009 laufende Übergangsphase des Fallpauschalensystems ist durch das 2. Fallpauschalenänderungsgesetz (FPÄndG) vom 15.12.2004 normiert worden. Bestandteile des Fallpauschalensystems sind insbesondere der Landesbasisfallwert, der krankenhausindividuelle Basisfallwert sowie das Verzeichnis der über Fallpauschalen abrechenbaren Leistungen (Fallpauschalenkatalog) und die dazu gehörenden Kodierungs- und Abrechnungsbestimmungen. In der Gesundheitswirtschaft: Mit dem Gesetz zur Einführung des diagnoseorientierten Fallpauschalensystems vom 23. April 2002 wurde das bisherige System der Krankenhausvergütung aus tagesgleichen Pflegesätzen, Fallpauschalen, Sonderentgelten und Krankenhausbudgets auf eine leistungsorientierte Vergütung umgestellt. Das neue Vergütungssystem basiert auf Diagnosis Related Groups, die eine Vielzahl unterschiedlicher Diagnosen und Krankheitsarten zu einem Katalog von Abrechnungspositionen zusammenfassen. Mit dem Systemwechsel hin zu einer einheitlichen Bezahlung für die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen strebt der Gesetzgeber mehr Wirtschaftlichkeit, Transpa enz, Wettbewerb und Qualität in der Krankenhausversorgung an. Ziel ist auch die Absenkung der Verweildauer auf das international übliche Niveau. Durch die Abrechnung mit DRG soll sich die Bezahlung der Kliniken nicht mehr an der Aufenthaltsdauer des Patienten orientieren, sondern an der konkreten Behandlung. Zur Einführung des neuen Vergütungssystems sah das Fallpauschalengesetz folgende wesentliche Schritte vor: Zur Einführung des neuen Vergütungssystems sah das Gesetz folgende wesentliche Schritte vor:Seit 2003 können Krankenhäuser auf freiwilliger Basis mit DRG abrechnen, die verpflichtende Einführung für alle Krankenhäuser (Ausnahme: Einrichtungen der Psychiatrie, Psychosomatik und psychotherapeutischen Medizin) erfolgte zum 1. Januar 2004. Bis Ende 2007 werden die bis dato noch geltenden Krankenhausbudgets in mehreren Schritten durch landeseinheitliche Preise ersetzt (Konverganzphase).Die Ausgabensteuerung erfolgt seit 2005 nicht mehr über Budgets, sondern über die Preishöhe (nach einem Basisfallwert) und die regelmäßige Überprüfung und Fortschreibung der Leistungskalkulationen (Bewertungsrelationen). Um Innovationen nicht zu behindern, werden für solche Methoden und Verfahren örtliche Vergütungsvereinbarungen getroffen.Zur Qualitätssicherung muss die gemeinsame Selbstverwaltung auf Bundesebene Mindestanforderungen an die Struktur- und Ergebnisqualität von Krankenhausleistungen vereinbaren.Die im Gesetz vorgesehenen Umsetzungstermine konnten nichterfüllt werden. Mit dem zweiten Fallpauschalenänderungsgesetz, das zum 1. Januar 2005 in Kraft trat, wurde die Konvergenzphase nun bis zum Jahr 2009 verlängert. Dann erhalten alle Krankenhäuser eines Bundeslandes von den Krankenkassen gleiche, pauschale Preise für bestimmte Behandlungen. Zudem erhalten hoch spezialisierte Krankenhäuser, deren Leistungen über die DRG nicht immer vollständig abgerechnet we rden können, die Möglichkeit individueller Zusatzentgelte. Die Fallpauschalen-Verordnung 2004, die im Wege der Ersatzvornahme durch das Bundesministerium für Gesundheit erstellt wurde, enthält das Verzeichnis der über Fallpauschalen abrechenbaren Leistungen (G-DRG). Seit dieser ersten Verordnung ist der Katalog der DRG weiter entwickelt worden und umfasst im Jahr 2007 1.082 abrechenbare Fallgruppen. www.bmg.bund.dewww.g-drg.de



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