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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Krankenhausvergütung

In der Gesundheitswirtschaft: hospital reimbursementBis 1993 hatten Krankenhäuser einen Anspruch darauf, dass ihre vorauskalkulierten Selbstkosten für die Leistungserbringung bei wirtschaftlicher Betriebsführung vollständig aus öffentlichen Fördermitteln sowie den Pflegesätzen gedeckt wurden (Selbstkostendeckungsprinzip). Nach Inkrafttreten des Gesundheitsstrukturgesetzes wurde dieses Finanzierungssystem durch den Anspruch auf "medizinisch leistungsgerechte" Pflegesätze in der neuen Bundespflegesatzverordnung zum 1. Januar 1996 ersetzt, die ein Mischsystem aus tagesgleichen Pflegesätzen neben Fallpauschalen und Sonderentgelten einführte. Mit dem Fallpauschalengesetz wurde das bisherige System der Krankenhausvergütung auf eine leistungsorientierte Vergütung umgestellt. Das neue Vergütungssystem basiert auf Diagnosis Related Groups (DRG), die eine Vielzahl unterschiedlicher Diagnosen und Krankheitsarten zu einem Katalog von Abrechnungspositionen zusammenfassen. Mit dem Systemwechsel hin zu einer einheitlichen Bezahlung für eine bestimmte medizinische Leistung strebt der Gesetzgeber mehr Wirtschaftlichkeit, Transparenz, Wettbewerb und Qualität in der Krankenhausversorgung an. Das Fallpauschalengesetz sah folgende wesentliche Schritte vor:Seit 2003 können Krankenhäuser auf freiwilliger Basis mit DRG abrechnen. Die verpflichtende Einführung für alle Krankenhäuser (Ausnahme: Einrichtungen der Psychiatrie, Psychosomatik und psychotherapeutischen Medizin) erfolgte zum 1. Januar 2004. Bis zum Jahr 2007 werden die bis dato noch geltenden Krankenhausbudgets in mehreren Schritten durch landeseinheitliche Preise ersetzt (Konvergenzphase).Die Ausgabensteuerung erfolgt seit 2005 nicht mehr über Budgets, sondern über die Preishöhe (nach einem Basisfallwert) und die regelmäßige Überprüfung und Fortschreibung der Leistungskalkulationen (Bewertungsrelationen). Um Innovationen in der Versorgung nicht zu behindern, werden für solche Methoden und Verfahren örtliche Vergütungsvereinbarungen getroffen.Zur Qualitätssicherung muss die gemeinsame Selbstverwaltung auf Bundesebene Mindestanforderungen an die Struktur- und Ergebnisqualität von Krankenhausleistungen vereinbaren.Die im Gesetz vorgesehenen Umsetzungstermine konnten nicht erfüllt werden. Mit dem zweiten Fallpauschalenänderungsgesetz, das zum 1. Januar 2005 in Kraft trat, wurde die Konvergenzphase verlängert. In der Konvergenzphase, die bis 2009 abgeschlossen sein soll, wird die krankenhausspezifische Vergütungshöhe über den krankenhausindividuellen Basisfallwert schrittweise an ein landesweites Vergütungsniveau, den Landesbasisfallwert, angeglichen. Dabei resultiert der krankenhausindividuelle Basisfallwert aus dem DRG-Budget des jeweiligen Krankenhauses dividiert durch den krankenhausindividuellen Case-Mix, das gesamte Leistungsvolumen. Der krankenhausindividuelle Basisfallwert spiegelt die Wirtschaftlichkeit des einzelnen Krankenhauses wider: Ein überdurchschnittlich hoher Basisfallwert deutet darauf hin, dass das Krankenhaus für die erbrachten Leistungen ein höheres Budget benötigt, als im Landesdurchschnitt notwendig ist. Der landesweite Basisfallwert wird seit 2005 offiziell für jedes Bundesland vereinbart. Die Anpassung des krankenhausindividuellen Basisfallwerts wird in der Konvergenzphase schrittweise an den landesweiten Basisfallwert angeglichen: 15 Prozent im Jahr 2005, 2006 bis 2008 jeweils 20 Prozent und abschließend 2009 25 Prozent. Zudem erhalten hochspezialisierte Krankenhäuser, deren Leistungen über die DRG nicht immer vollständig abgerechnet werden können, die Möglichkeit individueller Zusatzentgelte. Im Jahr 2007 umfasst der Katalog der DRG 1.082 abrechenbare Fallgruppen. www.g-drg.deKrankenhausfinanzierung



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