Sonderentgelt
In der Gesundheitswirtschaft:
Im bis zur Einführung der DRG-basierten Fallpauschalen geltenden Vergütungsrecht für Krankenhäuser wurden nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) Krankenhausleistungen mit Fallpauschalen oder Sonderentgelte abgegolten.
Während Fallpauschalen für die Vergütung von Behandlungsfällen vorgesehen waren, wurden mit Sonderentgelten bestimmte Leistungskomplexe eines Behandlungsfalls vergütet, so insbesondere die Operationskosten sowie die Labor- und Arzneimittelkosten. Sowohl für die Fallpauschalen als auch die Sonderentgelte existierten spezielle Kataloge, die die jeweils geltenden Fallpauschalen und Sonderentgelte abschließend aufzählten. Neben Fallpauschalen konnte in Einzelfällen auch noch ein Sonderentgelt abgerechnet werden; ebenso konnte in definierten Fällen neben einem Sonderentgelt für Operationen ein weiteres Sonderentgelt abgerechnet werden.
Seit der verpflichtenden Einführung des Fallpauschalensystems gilt die Bundespflegesatzverordnung nur noch für die Krankenhäuser, die nicht das Fallpauschalensystem anwenden müssen. Dies sind insbesondere die psychiatrischen Krankenhäuser und weitere per Rechtsverordnung vom DRG-System ausgenommene sogenannte besondere Einrichtungen.
Zusätzlich zu den Sonderentgelten wurden für eine bestimmte Anzahl von Abrechungstagen um 20 Prozent vermindere Abteilungspflegesätze sowie Basispflegesätze bezahlt. Diese einzelnen Vergütungsbestandteile wurden insgesamt als Abschlagszahlungen auf das zwischen Krankenhaus und Krankenkassen vereinbarte Budget betrachtet, in dem die Leistungsmenge und die Preise der Leistungen (über die einzelnen oben genannten Vergütungsmodi) festgelegt wurden.
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