Sonderkonto
Separatkonto, Unterkonto; Bankkonto, das durch einen Zusatz den besonderen Zweck der Kontounterhaltung verdeutlichen soll. Ein Sonderkonto kann sowohl ein Eigenkonto als auch ein Treuhandkonto sein. Als Eigenkonto wird das Sonderkonto geführt, wenn der Kunde bei einem Kreditinstitut ein Konto auf den eigenen Namen mit einem Zusatz einrichtet, aus dem ersichtlich wird, dass das Konto einem genau bestimmten Zweck dient. Dagegen wird das Sonderkonto als Treuhandkonto geführt, wenn offenkundig gemacht wird, dass der Errichter treuhänderisch tätig wird und fremde Gelder eingezahlt hat, z. B. als Kassierer für einen nicht rechtsfähigen und damit auch nicht kontofähigen Verein. Vollstreckungs- und insolvenz- wie auch steuerrechtlich ist das Kontoguthaben nicht dem Vermögen des Treuhänders zuzurechnen.
1. Wegen gesetzlicher o.a. Vorschriften oder auf Grund von Vereinbarungen zwischen Bank und Kunde eingerichtetes Konto. Beispiele: Treuhänder-, Anwalts-, Gemeinschafts-, Anderkonto. 2. Von Banken für bestimmte interne Zwecke eingerichtete Konten (internes Konto).
3.1. Sonderkonto v. Unterkonto zum Hauptkonto eines Bankkunden. Beispiel: Termingeldkonto als - auch entspr. unternum-meriertes - Unterkonto des laufenden Kontos.
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