Selbstkostendeckungsprinzip
In der Gesundheitswirtschaft:
Bis Ende 1992 geltendes Prinzip für die Finanzierung der Krankenhauskosten, nach dem die Selbstkosten eines sparsam wirtschaftenden, leistungsfähigen Krankenhauses durch die von den Krankenkassen zu zahlenden Pflegesätze und durch die Investitionskostenfinanzierung der öffentlichen Hand vollständig gedeckt werden mussten.
Mit Inkrafttreten des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) am 1. Januar 1993 wurde das Selbstkostendeckungsprinzip, das wegen der in diesem Prinzip angelegten fehlenden Anreize zu Rationalisierungsbemühungen und sparsamem Wirtschaften im Krankenhausbereich als einer der Faktoren für relativ starke Kostensteigerungen verantwortlich gemacht wurde, durch die Pflicht zur Vereinbarung prospektiver Budgets abgelöst. Mit der Anfang 1995 in Kraft getretenen Änderung der Bundespflegesatzverordnung wurde das Vergütungsprinzip dahin gehend weiterentwickelt, dass Krankenhäuser ergänzend zu den Fördermitteln der öffentlichen Hand nur noch Anspruch auf medizinisch leistungsgerechte Pflegesätze hatten.
In der Gesundheitswirtschaft: Bis zum Inkrafttreten des Gesundheitsstrukturgesetzes im Jahr 1993 hatten die Krankenhäuser einen Anspruch darauf, dass die individuellen Selbstkosten eines sparsam wirtschaftenden und leistungsfähigen Krankenhauses vollständig aus öffentlichen Fördermitteln sowie den Erlösen aus den Pflegesätzen gedeckt wurden. Zur Ausgabenstabilisierung sollte dieses Prinzip mit der neuen Bundespflegesatzverordnung zum 1.Januar 1996 durch den Anspruch eines Krankenhauses auf medizinisch leistungsgerechte Pflegesätze abgelöst werden. Durch die Reform der Krankenhausfinanzierung werden das Prinzip der Kostendeckung und die Krankenhausbudgets mittels der Fallpauschalen in drei Stufen bis zum Jahr 2009 endgültig durch das Leistungsprinzip abgelöst.
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