Selbstkostenpreis
(1) Selbstkostenpreis ist der Preis, der die Selbstkosten einer Leistungseinheit deckt.
(2) Selbstkostenpreis ist des weiteren ein Begriff des öffentlichen Preisrechts, das durch die Verordnung über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VPöA) in Verbindung mit den Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) geregelt ist. Danach wird im öffentlichen Preisrecht ein Selbstkostenpreis-Begriff verwendet, der von dem sonst in der Betriebswirtschaftslehre üblichen dadurch abweicht, daß der Gewinn Bestandteil des Selbstkostenpreises ist. So schreiben die LSP Nr. 10 folgendes Kalkulationsschema als Mindestgliederung vor:
Fertigungsstoffkosten
+ Fertigungskosten
+ Entwicklungs- und Entwurfskosten
+ Verwaltungskosten
+ Vertriebskosten
____________________________________________
= Selbstkosten
+ kalkulatorischer Gewinn
____________________________________________
= Selbstkostenpreis
Nach betriebswirtschaftlicher Auffassung ist der Selbstkostenpreis der Preis, der die Selbstkosten einer Leistungseinheit deckt. Auffassungsunterschiede ergeben sich bei der Berechnung der Selbstkosten. Nach dem Vollkostenprinzip decken die Selbstkosten alle Kosten pro Stück, auch die ihnen nicht zurechenbaren (also zugeschlüsselten) Kosten. Die Teilkostenrechnung bezieht dagegen in die Selbstkosten (Plangrenzselbstkosten) nur die variablen bzw. Einzelkosten der Produkte ein.
Nach den Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) ist der Selbstkostenpreis der Preis, der auf den betriebsindividuellen Selbstkosten auf Vollkosten basiert und einen kalkulatorischen Gewinn mit einschließt. Der Selbstkostenpreis wird entweder auf Basis der vorkalkulierten Selbstkosten (bei der Preisermittlung spricht man hier von Selbstkostenricht- oder -festpreisen) oder auf Basis der nachkalkulierten Selbstkosten (Selbstkostenerstattungspreise) festgelegt.
Unter Selbstkostenpreis versteht man im weiteren Sinne denjenigen Preis, der die Selbstkosten einer Leistung deckt. Unter Selbstkostenpreis im engeren Sinne versteht man den Preis, der aufgrund gesetzlicher Vorschriften bei öffentlichen Aufträgen bei der Preisermittlung anzusetzen ist. Nach den "Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten" (LSP) müssen aufgrund der "Verordnung über die Preisbildung bei öffentlichen Aufträgen" (VPöA) Selbstkostenpreise vereinbart werden, wenn Marktpreise nicht feststellbar oder überhöht sind. Der Selbstkostenpreis setzt sich aus den der Leistung zuzurechnenden Kosten sowie einem kalkulatorischen Gewinnzuschlag zusammen.
Die VPöA unterscheidet zwischen drei Grundformen der Selbstkostenpreise:
Selbstkostenpreis
- Selbstkostenfestpreis
- Selbstkostenrichtpreis
- Selbstkostenerstattungspreis
- Mischformen
Selbstkostenfestpreis:
Kommen Selbstkostenpreise in Betracht, muß nach § 6 Abs. 1 VPöA möglichst ein Selbstkostenfestpreis vereinbart werden. Voraussetzung für die Bildung eines Selbstkostenfestpreises ist die Überschaubarkeit
der zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe vom Auftragnehmer eingereichten Vorkalkulation, die die voraussichtlich angemessenen Kosten berücksichtigt. Die Festlegung von Selbstkostenfestpreisen muß bei Abschluß eines Vertrages durchgeführt werden oder spätestens unmittelbar danach.
Selbstkostenrichtpreis:
Kann ein Selbstkostenfestpreis bei Vertragsabschluß noch nicht festgestellt werden (z. B. bei Leistungen, die erstmalig erstellt werden), so kann zunächst ein Selbstkostenrichtpreis vereinbart werden. Dieser ist
als vorläufiger Selbstkostenfestpreis anzusehen. Sobald die Kalkulationsgrundlagen überschaubar sind, ist der Selbstkostenrichtpreis noch vor Beendigung der Auftragsausführung in einen Selbstkostenfestpreis umzuwandeln (§ 6 Abs. 3 VPöA).
Selbstkostenerstattungspreis und Mischformen:
Selbstkostenerstattungspreise werden aufgrund der tatsächlich angefallenen Selbstkosten gemäß einer Nachkalkulation ermittelt. Sie dürfen nur vereinbart werden, wenn keine andere Preisermittlung möglich ist. Bei diesem Preistyp werden dem Auftragnehmer die bei der Leistungserstellung entstandenen Kosten vom Auftraggeber erstattet, wobei die Höhe der erstattungsfähigen Kosten ganz oder teilweise durch Vereinbarung
begrenzt werden kann. Darüber hinaus können für einzelne Kalkulationsbereiche (z. B. Verwaltungs- und Vertriebskosten) feste Sätze vereinbart werden, die aufgrund von Vorkalkulationen zu ermitteln sind. Damit entsteht eine Mischform, bei der für einen Teilbereich ein Festsatz, der Selbstkostenfestpreis, im übrigen aber der Selbstkostenerstattungspreis gilt.
Problem:
(1) Die inhaltliche Ausfüllung des Selbstkostenbegriffs durch das öffentliche Preisrecht und die Betriebswirtschaftslehre ist unterschiedlich.
(2) Die Kalkulation von Selbstkostenpreisen kann in der Marktwirtschaft im wesentlichen nur der Marktpreisbeurteilung dienen. Preise kalkulieren, das heißt noch lange nicht, sie vom Markt vergütet zu bekom-
men. Dabei muß beachtet werden, daß ein wesentlicher Bestimmungsfaktor für den Selbstkostenpreis die Ausbringungsmenge ist: Mit steigender Ausbringungsmenge sinken die Selbstkostenpreise (Kostenfunktion).
(3) Das Dilemma der betrieblichen Preispolitik liegt darin, daß zwischen Selbstkosten und Verkaufspreisen zwar keine funktionale Beziehung besteht, daß die Unternehmung auf Dauer aber nur bestehen kann, wenn die Verkaufspreise Vollkostendeckung gewährleisten. Es ist daher notwendig, mit Hilfe einer Grenzplankostenrechnung wenigstens kurz- und langfristige Preisuntergrenzen zu bestimmen und Planpreise mit Hilfe von Plandeckungsbeiträgen vorzugeben.
Siehe auch Kalkulation.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|