Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland
Unterhält ein Unternehmen mit Sitz im Ausland eine Zweigstelle im Inland, die Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, gilt die Zweigstelle als Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstitut. Unterhält das Unternehmen mehrere Zweigstellen im Inland, gelten sie als ein Institut. Auf die vorbez. Institute wird das KWG mit folgender Massgabe angewendet: 1. Das Unternehmen hat mind. 2 natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland zu bestellen, die für den Geschäftsbereich des Instituts zur Geschäftsführung und zur Vertretung des Unternehmens befugt sind, sofern das Institut Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt und befugt ist, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen. Solche Personen gelten als Geschäftsleiter. Sie sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 2. Das Institut ist verpflichtet, über die von ihm betriebenen Geschäfte und über das seinem Geschäftsbetrieb dienende Vermögen des Unternehmens gesondert Buch zu führen und gegenüber BaFin und Bundesbank Rechnung zu legen. Die Vorschriften des HGB über Handelsbücher gelten insoweit entspr. Auf der Passivseite der jährlichen Vermögensübersicht ist der Betrag des dem Institut von dem Unternehmen zur Verfügung gestellten Betriebskapitals und der dem Institut zur Verstärkung der eigenen Mittel belassenen Betriebsüberschüsse gesondert auszuweisen. Der Überschuss der Passiv- über die Aktiv- bzw. der Aktiv-über die Passivposten ist am Schluss der Vermögensübersicht ungeteilt und gesondert auszuweisen. Die für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs aufzustellende Vermögensübersicht mit Aufwands- und Ertragsrechnung sowie Anhang gilt als Jahresabschluss. Für dessen Prüfung gilt § 340k HGB entspr. mit der Massgabe, dass der Prüfer von den Geschäftsleitern gewählt und bestellt wird. Mit dem Jahresabschluss des Instituts ist auch der des Unternehmens für das gleiche Geschäftsjahr einzureichen. Als Eigenmittel des Instituts gilt die Summe der Beträge, die im vorgeschriebenen Monatsausweis als dem Institut von dem Unternehmen zur Verfügung gestelltes Betriebskapital und ihm zur Verstärkung der eigenen Mittel belassene Betriebsüberschüsse ausgewiesen wird, abzgl. des Betrags eines etwaigen aktiven Verrechnungssaldos. Ausserdem ist dem Institut Kapital, das gegen Gewährung von Genussrechten oder auf Grund der Eingehung länger- oder kurzfristiger nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist, und Nettogewinne als haftendes Eigenkapital oder Drittrangmittel zuzurechnen, wenn die entspr. gem. § 10 KWG geltenden Bedingungen sich jeweils auf das gesamte Unternehmen beziehen; § 10 KWG gilt insoweit entspr. mit der Massgabe, dass die Eigenmittel als Kernkapital gelten. Massgebend für die Bemessung der Eigenmittel ist der jeweils letzte Monatsausweis. 5. Die Erlaubnis kann auch dann versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gewährleistet ist. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn und soweit dem Unternehmen die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen von der für die Aufsicht über das Unternehmen im Ausland zuständigen Stelle entzogen worden ist. Eröffnung neuer sowie Schliessung von Zweigstellen im Inland hat das Institut BaFin und Bundesbank unvzgl. anzuzeigen. Für Bestimmungen des KWG, die daran anknüpfen, dass ein Institut das Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland ist, gilt die Zweigstelle als 100%iges Tochterunternehmen der Institutszentrale mit Sitz im Ausland. Für Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb einer Zweigstelle Bezug haben, darf der Gerichtsstand der Niederlassung nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden. Angeführte Bestimmungen sind nicht anzuwenden, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen entgegenstehen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben. Ist ein Beschluss über die Auflösung der Zweigstelle gefasst worden, so ist dieser zur Eintragung ins Handelsregister des Gerichts der Zweigstelle anzumelden und der Vermerk »in Abwicklung« im Rechtsverkehr zu führen. Die erteilte Erlaubnis ist an die BaFin zurückzugeben. Die ebenfalls eintragungspflichtige Aufhebung der Zweigstelle darf nur mit Zustimmung der BaFin erfolgen. Die Zustimmung wird i. d. R. verweigert, wenn nicht nachgewiesen ist, dass sämtliche Geschäfte der Zweigstelle abgewickelt worden sind.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|