Drittrangmittel
Teil der Eigenmittel, die bei Kreditinstituten als Grundlage für aufsichtsrechtliche Maßnahmen im Rahmen des Kreditwesengesetzes dienen. Drittrangmittel können nur ergänzend einbezogen werden. Drittrangmittel sind nach § 10 Abs. 2c 1. der anteilige Gewinn, der bei einer Glattstellung aller Handelsbuchpositionen entstünde, abzüglich aller vorhersehbaren Aufwendungen und Ausschüttungen sowie der bei einer Liquidation des Unternehmens voraussichtlich entstehenden Verluste aus dem Anlagebuch, soweit diese nicht bereits in den Korrekturposten ... berücksichtigt sind (Nettogewinn), und 2. die kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten.
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