Genussrechte
Bei Genussrechten, die durch Genuss-Scheine verbrieft werden, erhalten die Inhaber keine festen Zinsen, sondern Anteil am Reingewinn der betreffenden Unternehmung. Je nach Ausgestaltung weisen Genussrechte einen Beteiligungskapital ähnlichen Charakter auf. Genussrechte werden besonders bei Sanierungen oder der Abwicklung von Gesellschaften ausgegeben, wenn noch nicht feststeht, aber mit der Möglichkeit gerechnet wird, dass die sanierte Unternehmung Gewinne erwirtschaftet bzw. in Abwicklung befindliche Unternehmung noch zusätzliche Verwertungserlöse erzielt. Genussrechte dürfen nur mit Zustimmung der HV (3/4 Mehrheit) ausgegeben werden. Den Aktionären steht ein Bezugsrecht zu.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|