Genussrechte als haftendes Bankeigenkapital
Kapital, das gegen Gewährung von Genussrechten bei einer Bank eingezahlt ist (Genussrechtsverbindlichkeiten), ist dem haftenden Bankeigenkapital zuzurechnen, wenn 1. es bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt und das Institut berechtigt ist, im Fall eines Verlusts Zinszahlungen aufzuschieben; 2. vereinbart ist, das es im Fall des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kreditinstituts oder der Liquidation des Instituts erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt wird; 3. es dem Institut für mind. 5 Jahre zur Verfügung gestellt worden ist; 4. der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger als 2 Jahren fällig wird oder auf Grund des Vertrags fällig werden kann; 5. der Vertrag über die Einlage keine Besserungsabreden enthält, nach denen der durch Verluste während der Laufzeit der Einlage ermässigte Rückzahlungsanspruch durch Gewinne, die nach mehr als 4 Jahren nach der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs entstehen, wieder aufgefüllt wird, und 6. das Institut bei Abschluss des Vertrags auf die vorgenannten Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich hingewiesen hat. Das Institut darf sich die fristlose Kündigung der Verbindlichkeit für den Fall vorbehalten, dass eine Änderung der Besteuerung zu Zusatzzahlungen in den Erwerber der Genussrechte führt. Nachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht zum Nachteil des Instituts geändert, der Nachrang nicht beschränkt sowie Laufzeit und Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Vorzeitiger Rückerwerb oder eine anderweitige Rückzahlung ist dem Institut ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung anderen, zumind. gleichwertigen haftenden Eigenkapitals ersetzt worden ist oder die BaFin der vorzeitigen Rückzahlung zustimmt; das Institut kann sich ein entspr. Recht vertraglich vorbehalten. Werden Wertpapiere über die Genussrechte begeben (Genussscheine), ist nur in den Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die vorgenannten Rechtsfolgen hinzuweisen. Ein Institut darf in Wertpapieren verbriefte eigene Genussrechte im Rahmen der Marktpflege bis zu 3% des Gesamtnennbetrags oder im Rahmen einer Einkaufskommission erwerben. Es hat die Absicht, von der Möglichkeit der Marktpflege Gebrauch zu machen, BaFin und Bundesbank unvzgl. anzuzeigen.
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