Einkaufskommission
Unterfall eines Kommissionsvertrages (Kommissionsgeschäfte der Kreditinstitute), bei dem es der Kommissionär gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung einer anderen Person (Kommittent), aber im eigenen Namen zu kaufen. Es liegt hier eine verdeckte Stellvertretung vor. Allgemeine Bestimmungen über die Einkaufskommission enthalten §§383 ff. HGB, z. B. zur Delkrederehaftung; spezielle Regeln finden sich in §§18 ff. DepotG (Depotgeschäft).
im
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