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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre (SdK)

"Wir geben Ihrer Stimme mehr Gewicht!" ist das Motto der Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre (SdK). Die Interessen der breiten Masse von Bundesbürgern mit einem durchschnittlichen Aktiendepot sollen in diesem Verein gebündelt und mit einer Stimme nach außen vertreten werden. Nur auf diese Weise könne der Kleinaktionär zu dem Recht kommen, das ihm zustehe.

Die SdK vertritt ihre Mitglieder mit dem Ziel, die Aktiengesellschaften dahingehend zu kontrollieren, dass das investierte Kapital der Kleinaktionäre in größtmöglichem Umfang wächst, kurz gefasst heißt das "shareholder value". Außerdem soll der Kleinaktionär möglichst schnell und umfassend über alle wichtigen - vor allen Dingen kursrelevanten - Vorgänge in den Unternehmen informiert werden, um so ein größtmögliches Mitspracherecht bei Unternehmensentscheidungen zu erhalten.

Die SdK ist ein eingetragener Verein, Ihre Sprecher sind ausnahmslos ehrenamtlich tätig. Es sind Finanz- und Wirtschaftsfachleute, die sich ihrer Aufgabe aus gesellschaftspolitischem Engagement verpflichtet fühlen. Wenn jedermann wolle, die Deutschen sollten ein Volk von Kleinaktionären werden, müsse auch eine Aktienkultur etabliert werden, die dem Volksaktionär größere Rechte als bisher zubillige. Die Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre vertritt diese Interessen gegenüber Aktiengesellschaften, deren Großaktionären und gegenüber dem deutschen Gesetzgeber.

Hauptversammlungen

Als Aktionär, auch als einer mit nur einer einzigen Aktie, ist man Miteigentümer der Aktiengesellschaft, in die man investiert hat. In dieser Eigenschaft steht dem Aktionär das Recht zu, einmal im Jahr auf der Hauptversammlung an wichtigen Unternehmensentscheidungen entweder selbst teil zu nehmen oder sich vertreten zu lassen. Diese Übertragung des Stimmrechts kann sowohl durch eine Einzelvollmacht für eine einzige Hauptversammlung übertragen werden, es gibt aber auch die Möglichkeit eines "Dauerauftrags zur Stimmrechtsübertragung". Wird dieses Formular der SdK, das auf der SdK-Homepage im Internet bereit liegt, ausgefüllt und an die Hausbank geschickt, die das Privatdepot verwaltet, so wird diese Bank ganz automatisch alle Eintrittskarten für Hauptversammlungen direkt an die SdK schicken. Der Kleinaktionär kann kostenlos und wenn gewünscht auch ohne Namensnennung sein Stimmrecht an die SdK übertragen, sogar ohne deren Mitglied zu sein.

Um mehr Transparenz in wichtige unternehmensinterne Vorgänge zu bringen, macht die SdK auf Hauptversammlungen zunächst vom gesetzlichen Auskunftsrecht des Aktionärs Gebrauch. Erst dann entscheidet sie, ob sie den Unternehmensvorschlägen zustimmen kann. Sollten die Vorschläge der Unternehmensführung den Interessen der Minderheitsaktionäre zuwider laufen, dann stellt die SdK Gegenanträge, widerspricht bei der Abstimmung und verleiht ihren Forderungen durch die Medien auch öffentlich Nachdruck.

Gerichtliche Auseinandersetzungen

Falls erforderlich, scheut die SdK auch nicht den Weg der rechtlichen Auseinandersetzung. Wenn zum Beispiel bei Abfindungs- oder Umtauschvorgängen im Aktienhandel den Aktionären nach Meinung der SdK kein fairer Preis angeboten wird, leitet die SdK eine gerichtliche Überprüfung ein. Wenn die materielle oder ideelle Position des Minderheitsaktionärs allgemein gefährdet scheint, dann lässt sie auch die entsprechenden Grundsatzfragen vor Gericht klären. Dabei trägt allein die SdK als Verein, nicht einzelne Mitglieder, alle Prozesskostenrisiken.

Mitgestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen

Die bisherigen Reformen des Aktienrechts haben aus der Sicht des SdK für den Minderheitsaktionär zwar Verbesserungen gebracht, zufrieden ist der Verein aber noch nicht. Deutschland hinke im internationalen Vergleich deutlich hinterher. Deshalb trägt man in öffentlichen Stellungnahmen medienwirksam Kritik und Verbesserungsvorschläge zum Aktienrecht vor. Beispielsweise durch ihre Mandate in der Börsenaufsicht und in der Börsensachverständigenkommission (die den Bundesminister der Finanzen in allen Fragen des Kapitalmarktes berät) vertritt sie die Forderungen des Streubesitzes der Volksaktionäre.

Das 1998 vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) bringe zwar die Verbesserung, dass Banken in den Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften nicht mehr ohne weiteres Vollmachtsstimmrechte für ihre Kunden mit Wertpapierbesitz wahrnehmen dürfen, wenn sie mit eigenen Anteilen selbst mehr als fünf Prozent des Grundkapitals vertreten. Aus Sicht der SdK sei es aber noch besser gewesen, das Depotstimmrecht ganz abzuschaffen und die Vertretung von Kleinaktionären unabhängigen Organisationen zu übertragen. Außerdem wird kritisiert, dass Aufsichtsräte noch bei bis zu zehn Unternehmen Kontrollfunktionen ausüben dürfen. Die SdK tritt für eine Begrenzung auf bis zu fünf Mandate ein.

Neben gleichen Chancen und Kontrollmöglichkeiten für alle Anleger gelten weiter als Ziele der SdK:

  • wertorientierte Unternehmensführungen,
  • risikogerechte Verzinsungen des Aktionärskapitals,
  • faire Bezugsrechte bei Neuemissionen,
  • Gleichbehandlung aller Aktionäre bei Unternehmensübernahmen durch angemessene Abfindungs- und Umtauschangebote,
  • Umfassende und zeitnahe Unternehmensinformationen,
  • Transparente und anlegerorientierte Rechnungslegungen,
  • gesetzliche Vertretungen des Streubesitzes in den Aufsichtsräten sowie
  • eine Optimierung der Arbeit dieses Kontrollgremiums.

Mitgliedschaft

Auch wenn der Verein die Übertragung des Stimmrechts auch kostenfrei übernimmt, kommt nur das Vereinsmitglied in den Genuss aller Vergünstigungen. So liefert der Verband beispielsweise zahlreiche Publikationen aus und bietet außerdem Veranstaltungsreihen und Seminare an, alles rund um das Wertpapier-Know-how.



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