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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Eingetragener Verein

im Gegensatz zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist der Verein ein körperschaftlicher Zusammenschluß mehrerer Personen mit einem einheitlichen Namen (z.B. TSV 1860 e.V), der auf eine gewisse Dauer ausgerichtet und vom Wechsel seiner Mitglieder unabhängig ist. Er kann unter seinem Namen klagen und verklagt werden, seinen Gläubigern haftet nur das Vereinsvermögen. Ein eingetragener Verein (e. V.) ist im Vereinsregister des jeweils zuständigen Amtsgerichts eingetragen. Eingetragene Vereine verfolgen keinen wirtschaftlichen Zweck und sind somit Idealvereine. Für die Zuständigkeit des Amtsgerichts ist der Vereinssitz maßgeblich. Eingetragene Vereine sind juristische Personen. Sie sind vollrechtsfähig und können als Rechtssubjekte Träger von Rechten und Pflichten sein. Somit können sie auch vor Gericht klagen und verklagt werden. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Beim eingetragene Verein handelt es sich um eine Körperschaft des privaten Rechts, weil er von seinem Mitgliederbestand unabhängig ist. Als Mindestzahl hat der Gesetzgeber sieben Mitglieder angegeben (§ 56 BGB). Dies ist eine Sollvorschrift, die sowohl als Voraussetzung für die Eintragung als auch bei der möglichen Auflösung des Vereins gilt. Allerdings führt die Unterschreitung dieser Mitgliederzahl nicht immer zwingend zu einer Auflösung des Vereins.



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