Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Eingetragene Lebenspartnerschaft ("Homo-Ehe")

Mit der eingetragenen Lebenspartnerschaft (umgangssprachlich auch "Homo-Ehe" genannt) werden gleichgeschlechtliche Paare in Deutschland seit August 2001 erstmals rechtlich anerkannt. Durch das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) werden damit schwule und lesbische Paare weitgehend Ehepaaren gleichgestellt. Allerdings nicht in allen Punkten, denn beispielsweise im Steuer- oder Adoptionsrecht bestehen weiterhin Unterschiede.

Möglich wurden die "Homo-Ehen" durch das von der rot-grünen Bundesregierung initiierte Lebenspartnerschaftsgesetz. Demnach können nun die Partner unter anderem einen gemeinsamen Nachnamen ("Lebenspartnerschaftsnamen") tragen, sie sind sich gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet (auch bei Trennung oder nach Aufhebung der Partnerschaft) und sie werden im Erbrecht ebenso wie Ehegatten behandelt. Außerdem gibt es - wie bereits bei Ehepartnern - umfassende Zeugnisverweigerungs- und Auskunftsrechte, ein geändertes Mietrecht (beim Todesfall darf der überlebende Partner in der Mietwohnung wohnen bleiben), die Einbeziehung der Partner in die Kranken- und Pflegeversicherung, ein überarbeitetes Ausländerrecht (Nachzugsrecht für den ausländischen Partner einschließlich Arbeitsgenehmigung) sowie ein geändertes Unterhaltssicherungsgesetz (für Lebenspartner von Grundwehrdienstleistenden).

Eine völlige Gleichstellung mit der Ehe erfährt die "Homo-Ehe" aber nicht, denn die Ehe von Mann und Frau steht unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes (Artikel 6). Besonders deutlich werden die Unterschiede im Steuerrecht. Dort gelten die Partner weiterhin als ledig und werden getrennt voneinander veranschlagt - mit gerichtlicher Zustimmung. So wies das Finanzgericht des Saarlandes im bundesweit ersten Prozess um die steuerliche Gleichbehandlung im Januar 2004 die Klage eines schwulen Paares ab, weil das Einkommensteuergesetz (EStG) die Veranlagung nach der Splitting-Tabelle nur Ehepartnern zuspreche (Aktenzeichen: 1K466/02).

Auch bei Adoptionen gelten andere Grundlagen: Wenn ein Lebenspartner Kinder mit in die "Homo-Ehe" bringt, erhält der andere Partner zwar ein "kleines Sorgerecht", das ihm die Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens ermöglicht. Die gemeinsame Adoption von Kindern ist dem gleichgeschlechtlichen Paar aber nicht möglich. Das Lebenspartnerschaftsgesetz hat allerdings weitere Fragen offen gelassen, z.B. Fragen bei der Erbschafts- und Grunderwerbssteuer, bei Regelungen zum Öffentlichen Dienstrecht (etwa Besoldung der Beamten oder Beihilfe) sowie bei Sozialhilfe und Wohngeld.

Eine Lebenspartnerschaft können alle volljährigen Menschen gleichen Geschlechts eingehen. Nicht erlaubt sind aber "Homo-Ehen" zwischen Menschen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind (Großeltern, Eltern, Kinder, Enkel) oder zwischen Geschwistern.

Die Partnerschaft wird in den meisten Bundesländern vor einem Standesbeamten geschlossen. Welches Standesamt für die "Trauung" zuständig ist, hängt vom Wohnsitz der Lebenspartner ab. Die Gebühren unterscheiden sich zumeist nicht von denen für Eheschließungen. Benötigt werden für die "Homo-Ehe" in der Regel die Unterlagen, die auch für eine Ehe üblicherweise nötig sind. Dazu zählen insbesondere Personalausweis (Reisepass); eine Bescheinigung der für die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde über Vor- und Familiennamen, Familienstand, Wohnort und Staatsangehörigkeit der Partner, eine beglaubigte Abschrift oder ein Auszug aus dem Familienbuch (ggf. Abstammungsurkunde) und bei Ausländern ein amtliches Ausweispapier mit Angabe der Staatsangehörigkeit.

Die Lebenspartner müssen vor ihrer "Ehe" erklären, dass sie entweder den Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft gewählt haben oder aber einen Lebenspartnerschaftsvertrag abgeschlossen haben. Dabei entspricht Ausgleichsgemeinschaft der Zugewinngemeinschaft bei Eheleuten.

Eine "Homo-Ehe" muss nicht jedem mitgeteilt werden. Gegenüber dem Arbeitgeber braucht man sie nur anzugeben, wenn man daraus Rechte ableiten will (z.B. die Berücksichtigung der Lebenspartnerschaft bei der Entscheidung über eine Versetzung). Wenn man bei Bewerbungen nicht mitteilen will, dass man in einer Lebenspartnerschaft lebt, kann etwa die Formulierung gewählt werden: "nicht verheiratet". In den Lohnsteuerkarten werden die Lebenspartner ja sowieso auch weiterhin als "ledig" geführt. Paare, die bereits in einer Mietwohnung zusammenleben, brauchen dem Vermieter nicht mitzuteilen, dass sie eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind. Anders dagegen, wenn der Lebenspartner nach Schließung der Partnerschaft in die Mietwohnung einziehen soll.

Bei den meisten juristischen Dingen gelten für Lebenspartner ebenfalls dieselben Rechte wie für Eheleute. So gibt es etwa ein Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht (gilt nicht bei Steuerverfahren vor Finanzämtern und Finanzgerichten). Ansonsten haben Partner die Möglichkeit, als Beistand an Verfahren teilzunehmen oder das Recht, von Verhaftungen ihres Partners unterrichtet zu werden. Auch bei Unfällen eines Partners gelten für Krankenhäuser bei Auskünften über den Patienten dieselben Grundsätze wie bisher für Ehegatten. Beim Erben gilt generell: Hat ein Erblasser nicht durch Testament oder Erbvertrag bestimmt, wer sein Erbe sein soll, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Dabei wird ein Lebenspartner im Wesentlichen genauso wie ein Ehegatte behandelt.

Bei Trennungen von Paaren gibt es jedoch Unterschiede: Anders als bei der Ehescheidung kommt es bei der Aufhebung der Lebenspartnerschaft weder darauf an, ob die Partnerschaft zerrüttet ist, noch ob und wie lange die Lebenspartner getrennt leben. Es reicht vielmehr der Ablauf bestimmter Fristen, die durch die Erklärung gegenüber dem Partner in Gang gesetzt werden. Die Aufhebung erfolgt nach Ablauf der Fristen auf Antrag durch Urteil. Dabei gibt es zwei mögliche Varianten:

1.    beide Lebenspartner haben erklärt, die Partnerschaft nicht fortsetzen zu wollen, und seit der Erklärung sind zwölf Monate vergangen.

2.    ein Lebenspartner hat erklärt, die Lebenspartnerschaft nicht fortsetzen zu wollen, und seit der Zustellung der Erklärung an den anderen Partner sind 36 Monate vergangen. Die Zustellung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher. Die Erklärung muss persönlich abgegeben werden und bedarf der öffentlichen Beurkundung.

Weitere und sehr detaillierte Auskünfte zur eingetragenen Lebenspartnerschaft erteilt vor allem der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) auf seiner Internetseite: www.lsvd.de.



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
eingetragene Genossenschaft
 
Eingetragener Verein
 
Weitere Begriffe : Kreditmarktzins | Konzernbank | Teilzinsspannenrechnung auf Basis der Schichtenbilanz
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.