Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick | ||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||
Splitting
Splitting ist eine Form der Einkommensbesteuerung von Ehegatten, die in dieser Form in der Bundesrepublik seit 1958 besteht. Dabei wird das Einkommen beider Eheleute zunächst addiert und dann wieder halbiert (gesplittet). Für diese Einkommenshöhe wird nach der Einkommensteuertabelle die Steuerschuld ermittelt. Dieser Betrag wird schließlich wieder verdoppelt. Er stellt dann die gemeinsam geschuldete Einkommensteuer dar. Das Ehepaar zahlt also soviel Steuer, wie zwei Alleinstehende mit je einem Einkommen in Höhe des halben Familieneinkommens. Durch das Splitting soll bei unterschiedlich hohen Einkommen der Ehepartner die Progression der Einkommensteuer gemildert werden. Die angestrebte Steuerentlastung von Familien wirkt sich dann am stärksten aus, wenn nur einer der Partner ein Einkommen aus Arbeit, Vermögen, Vermietung oder Verpachtung bezieht. Mit dieser Regelung soll die Familie gegenüber Alleinstehenden begünstigt und ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass ein Verdiener den Unterhalt des anderen mit erarbeiten muss und eventuell auch noch Kinder zu unterhalten hat. Dabei wird rechnerisch so getan, als ob der nicht verdienende Partner durch die Hausarbeit und mit der Kindererziehung ebensoviel verdient, wie der andere Ehepartner. Der Begriff "Splitting" kommt auch im Wertpapierrecht vor. Gemeint ist damit die Teilung einer Aktie oder eines Investmentanteils. Vor allem in den USA wird das Splitting von Aktien in zwei oder mehrere neue Anteile häufig vorgenommen. Dies geschieht immer dann, wenn der Kurs des Wertpapiers so hoch gestiegen ist, dass es vielen Anlegern als zu teuer erscheint. Durch die Teilung der Aktie oder des Investmentpapiers und damit auch des Nennwerts und des Kurses wird das Wertpapier wieder leichter handelbar. 1. Begriff aus dem Einkommensteuerrecht Bei gemeinsamen Veranlagungen von Ehegatten wird das zu versteuernde Einkommen der Ehegatten addiert und dann halbiert; der so verminderte Betrag wird bei der Bemessung der Einkommensteuer zugrunde gelegt und der Steuerbetrag anschließend verdoppelt. Dieser Betrag ist die gemeinsame Steuerschuld. Die Besteuerung von zusammen veranlagten Ehegatten nach der Splittingtabelle ist i. d. R. günstiger als die Besteuerung nach der Grundtabelle. 2. Aufsplitting eines Wertpapiers in zwei oder mehrere neue Urkunden Dadurch wird der Anteilswert entsprechend reduziert und eine kleinere Stückelung erreicht. Ein derartiges Splitting ist sowohl bei Aktien als auch bei Investmentanteilscheinen möglich, in Deutschland jedoch bei Aktien unüblich und durch den aktienrechtlichen Mindestnennwert von DM 50,— erschwert.
|
||||||||||||||||||||||||||||
Weitere Begriffe : Specialpurpose-Company, -Entity | Komplementär | Produktionsfunktion | ||||||||||||||||||||||||||||
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum All rights reserved. |