Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Börsenaufsicht

Die Börsenaufsicht ist gesetzlich geregelt im Börsengesetz, die Bekämpfung von Insidergeschäften durch die Börsenaufsicht außerdem im Wertpapierhandelsgesetz. Bereits § 1 des Börsengesetzes bestimmt: »Die Errichtung einer Börse bedarf der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde (Börsenaufsichtsbehörde).« Diese Börsenaufsichtsbehörde kann für die Erfüllung ihrer Aufgaben einen Staatskommissar einsetzen. Außerdem hat jede Börse ihre eigene Handelsüberwachungsstelle (HÜST). »Die Handelsüberwachungsstelle hat Daten über den Börsenhandel und die Börsengeschäftsabwicklung systematisch und lückenlos zu erfassen und auszuwerten sowie notwendige Ermittlungen durchzuführen. Die Börsenaufsichtsbehörde kann der Handelsüberwachungsstelle Weisungen erteilen und die Ermittlungen übernehmen« (§ lb Abs. 1 Börsengesetz). Wer zum Börsenhandel zugelassen ist, unterliegt also den Börsengeschäftsbedingungen und Börsenordnungen der jeweiligen Börse, der Aufsicht der Handelsüberwachungsstellen, der Staatskommissare und der Landesaufsichtsbehörden. Die Börsenordnungen und die Börsengeschäftsordnungen werden dabei vom Börsenrat erlassen, dem obersten Gremium einer jeden Börse. Die Mitglieder des Börsenrats werden für drei Jahre gewählt. Der Börsenrat bestellt und überwacht den Geschäftsführer der Börse und beruft ihn gegebenenfalls wieder ab. Auch der Leiter der Handelsüberwachungsstelle »wird auf Vorschlag der Geschäftsführung vom Börsenrat im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde bestellt oder wiederbestellt... Die bei der Handelsüberwachungsstelle mit Überwachungsaufgaben betrauten Personen können gegen ihren Willen nur im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde von ihrer Tätigkeit entbunden werden.«

Die Börsenaufsicht in Deutschland ist dreistufig. Zum ersten erfolgt die Überwachung des Börsenhandels durch die Landesaufsichtsbehörden, zum zweiten durch die Handelsüberwachungsstellen. Drittens ist auch das Bundesaufsichtsamt fiir den Wertpapierhandel (BAWe) ein Aufsichtsorgan über die Börsen. Die Börsen und der Börsenhandel sind eng mit den Kreditinstituten verzahnt.

Viele strafbare Handlungen von Maklern und Händlern sind nur unter Mitwirkung von Mitarbeitern der Banken möglich. Das Wertpapiergeschäft der Kreditinstitute unterliegt einerseits auch der Aufsicht durch das Bundesaufsichtsamt fiir das Kreditwesen (BAKred), nach dem Wertpapierhandelsgesetz vom 26.7.1994 (Neufassung vom 9.9.1998) ist es aber ebenfalls der strengen Kontrolle durch das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel unterworfen.

Der Börsenhandel kann im übrigen auch wettbewerbsrechtliche Konsequenzen haben. Dafür gilt § 2a Börsengesetz. Absatz 1 bestimmt: »Die Börsenaufsichtsbehörde hat darauf hinzuwirken, daß die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eingehalten werden.« Und im Absatz 2 heißt es: »Die Zuständigkeit der Kartellbehörden bleibt unberührt. Die Börsenaufsichtsbehörde unterrichtet die zuständige Kartellbehörde bei Anhaltspunkten für Verstößen gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

Diese unterrichtet die Börsenaufsichtsbehörde nach Abschluß ihrer Ermittlungen über das Ergebnis der Ermittlungen.« In diesem Sinne unterliegt die Börse also auch der Aufsicht durch die Kartellbehörden, etwa durch das Bundeskartellamt. Ständige Überwachung des Börsengeschehens und der Kursfeststellung durch den Börsenvorstand der Börse. Auch: staatliche Börsenbeaufsichtigung nach dem BörsG. Die Aufsicht über die Börsen in Deutschland obliegt den jeweiligen Landesregierungen, die Rechtsaufsicht über die Selbstverwaltung der Börsenorgane beinhaltet. Diese Aufsicht umfasst Auskunfts- und Prüfungsrechte, die durch einen für jede Börse zu bestellenden Staatskommissar ausgeübt werden. Er überwacht den Geschäftsverkehr an der Börse, die Befolgung des Börsenrechts und der Verwaltungsbestimmungen. Die Landesregierung kann spezifische Weisungen an den Staatskommissar erteilen. Er kann an allen Beratungen der Börsenorgane teilnehmen. Die Landesregierungen haben Befugnis, die Börsen zu schließen. Die Bundesregierung hat dazu die Berechtigung, wenn schwerwiegende Gefahren für die Gesamtwirtschaft zu erwarten sind. Zusätzlich zu der Überwachung durch den Staatskommissar kann die laufende Aufsicht auch den Industrie- und Handelskammern übertragen werden, die dann an die Weisungen der Landesregierung gebunden sind.



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Börsenabteilung, -büro
 
Börsenauftrag (Order)
 
Weitere Begriffe : Gebühren für Depotübertragung | Bausparmittelzweckbindung | hybrides Bankensystem
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.