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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Börsenorgane

Als Börsenorgane werden die mit der Leitung, Kontrolle und Organisation des Börsengeschäfts betrauten Personen und Institutionen der Börse bezeichnet. Hierzu zählen vor allem der Börsenvorstand, die Maklerkammer, die Wertpapierzulassungsstelle, das Börsenehrengericht, das Börsenschiedsgericht und der Staatskommissar. Die Aufgaben der einzelnen Organe sind in der Börsenordnung niedergelegt.

Der Ablauf und die Kontrolle der Börse erfolgt sowohl durch externe als auch interne staatliche wie auch private Organe. Die internen, also direkt zur Börse zugehörigen, Institutionen bezeichnet man als Börsenorgane. Zu den Aufgaben der Börsenorgane gehört das Management des täglichen Börsengeschäfts, die Börsenhandelszulassung von Wertpapieren, die Kontrolle der Börsenbesucher (vor allem Handelsteilnehmer) und der ordentlichen Kursbildung sowie die Schlichtung von Unstimmigkeiten zwischen den Börsenbesuchern.

Zu den Börsenorganen gehören vor allem folgende Institutionen:

  • der Börsenvorstand
  • die Maklerkammer
  • das Börsenehrengericht
  • die Börsenschiedsstelle
  • die Wertpapierzulassungsstelle sowie
  • der Staatskommissar.

1. Der Börsenvorstand

Der Börsenvorstand stellt die Geschäftsleitung der Börse dar. Er setzt sich zum größten Teil aus Börsenbesuchern zusammen. Aufgabe des Börsenvorstands ist die Zulassung von Personen zum Börsenbesuch, die Überwachung der die Börse betreffenden Gesetze und Bestimmungen, die Festsetzung der Börsengeschäftsbedingungen sowie die Überwachung der Kursfeststellung.

2. Die Maklerkammer

Der Maklerkammer gehören alle an den Börsen Deutschlands zugelassenen Kursmakler an. Zu den wichtigsten Aufgaben der Maklerkammer gehört die Auswahl und Zulassung sowie die Kontrolle der Kursmakler.

Die Maklerkammer schlägt zusammen mit dem Börsenvorstand die einzelnen Makler zur Zulassung vor. Der Vorschlag zur Zulassung zum Makler erfolgt erst nach einer intensiven Prüfung der fachlichen, wirtschaftlichen und persönlichen Qualifikation der Kandidaten. Sowohl Maklerkammer als auch Börsenvorstand stellen hohe Anforderungen an die zukünftigen Makler. Die Zulassung sowie die Vereidigung selbst wird durch den jeweils zuständigen Landesminister vorgenommen.

Neben der Auswahl der einzelnen Makler kümmert sich die Maklerkammer vor allem um die Kontrolle der Makler und der Kursbildung: Daneben gehört aber auch die Schlichtung von Unstimmigkeiten zu den Aufgaben der Maklerkammer. Ferner kümmert sich die Maklerkammer auch um die Verteilung der Geschäfte sowie um die Gruppenbildung. In der Regel werden jeweils zwei Makler für den Handel mit bestimmten Wertpapieren betraut. Die so eingeteilten Makler kümmern sich ausschließlich um den Handel mit ihren Papieren, nehmen also nicht an der Geschäftsvermittlung und Kursfeststellung anderer Papiere teil.

Die Maklerkammern sind regional organisierte Körperschaften des öffentlichen Rechts. An jeder deutschen Börse existiert eine Maklerkammer, in der alle an der betreffenden Börse zugelassenen Makler organisiert sind. Die Maklerkammer wird durch einen gewählten Vorstand vertreten.

3. Das Börsenehrengericht

Ein Börsenehrengericht besteht ebenfalls an jeder deutschen Börse. Aufgabe dieses Börsenorgans ist es, diejenigen Mitglieder zur Verantwortung zu ziehen, die sich Tätigkeiten zu Schulden haben kommen lassen, die sich nicht mit den Statuten und Regeln der Börse vereinbaren lassen. Hierzu zählt beispielsweise die absichtlich fehlerhafte Kursfeststellung und wissentlich falsche Kauf- oder Verkaufsabrechnungen. Das Börsenehrengericht kann verurteilte Börsenmitglieder mit einem Bußgeld bis zu 2.000 DM und oder dem Ausschluss von der Börse für bis zu zehn Börsentagen belangen.

4. Die Börsenschiedstelle

Das Börsenschiedsgericht hat die Aufgabe Streitigkeiten aus Börsengeschäften zu schlichten. Die Schiedstelle besteht in der Regel aus Mitgliedern des Börsenvorstands. Ziel des Gerichts ist es, etwaige Unstimmigkeiten schnell und unbürokratisch auszuräumen. Die Entscheidungen der Börsenschiedstelle unterliegen nicht der Aufsicht der zuständigen Landesbehörde.

5. Wertpapierzulassungsstelle

Jedes Wertpapier, das an der Börse gehandelt werden soll, muss von der Wertpapierzulassungsstelle zugelassen werden. Die Zulassungsstelle besteht aus einer Kommission, die nach den Regeln der Börsenordnung gebildet wird, wobei allerdings mindestens die Hälfte aller Mitglieder Personen sein müssen, die sich nicht berufsmäßig mit der Börse beschäftigen. Die Wertpapierzulassungsstelle hat die Aufgabe, zu prüfen, ob die Börsenhandelszulassung eines Wertpapiers nicht zu einer Schädigung des allgemeinen oder individuellen Interesses und somit auch zur Schädigung des Rufs der Börse führen kann. So kann schon bei Antrag auf Zulassung eines Wertpapiers ersichtlich sein, dass es zu einer Übervorteilung der das Papier erwerbenden Anleger führen wird, wenn z.B. im Falle eines Optionsscheins die Ausübungsbedingungen schon derart ausgestaltet sind, dass das Investment unter normalen Bedingungen nicht zu einem positiven Ergebnis führen kann.

Daneben hat die Wertpapierzulassungsstelle zu prüfen, ob die notwendigen Publizitäts- und Informationspflichten, die zur Zulassung zum Börsenhandel notwendig sind, von dem Emittenten erfüllt wurden.

Die Zulassungsstelle kann eine einmal gewährte Zulassung zum Börsenhandel auch wieder zurückziehen, wenn den Mitgliedern der Kommission dies notwendig erscheint.

6. Der Staatskommissar

Der Staatskommissar an der Börse wird von der jeweils zuständigen Landesregierung bzw. der Börsenaufsichtsbehörde als zuständiges Organ zu ihrer Vertretung an der Börse ernannt. Dem Staatskommissar obliegt die Überwachung der Börsenbestimmungen sowie des ordnungsgemäßen Börsenhandels. Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat der Staatskommissar das Recht an allen Sitzungen der Börsenorgane teilzunehmen. Etwaige Verstöße der Börsenbesucher oder der Börsenorgane gegen die Börsenordnung bzw. die kaufmännischen Pflichten hat der Staatskommissar seinem Dienstherren, also dem zuständigen Minister oder der Landesregierung mitzuteilen.

Wie auch ein Unternehmen, so hängt auch die Funktionsweise einer Börse von dem optimalen Zusammenspiel der beteiligten Organe ab, vor allem vor dem Hintergrund, dass hier öffentliche wie auch private Organe zusammenarbeiten.



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