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Schlichtung
Ein Verfahren zur Beilegung von Arbeitskonflikten, vor allem kurz vor oder während eines Streiks nennt man Schlichtung. Wenn sich Arbeitgeber und Gewerkschaften nicht über den Abschluss eines neuen Tarifvertrags einigen, kann oder muss ein Schlichtungsverfahren eingeleitet werden. Voraussetzung ist, dass zumindest eine Partei die Tarifverhandlungen für gescheitert erklärt. Bei innerbetrieblichen Auseinandersetzungen zwischen Unternehmensleitung und Betriebsrat übernimmt eine Einigungsstelle die Schlichtung. Die Schlichtung ist ein von den Tarifvertragsparteien auf freiwilliger Basis akzeptiertes Verfahren. Es wird von ihnen in einem Schlichtungsabkommen vereinbart und soll der Erhaltung des Arbeitsfriedens dienen oder nach dem Ausbruch von Arbeitskämpfen eine Einigung zwischen den Tarifvertragsparteien erleichtern. In Deutschland wurde die Schlichtung nach 1918 eingeführt. Heute beruht dieses Verfahren auf Vereinbarungen zwischen den jeweils zuständigen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden eines Wirtschaftszweigs. Daher gibt es im Ablauf der verschiedenen Schiedsverfahren auch formale Unterschiede und Verfahrensweisen. Bei Auseinandersetzungen zwischen Tarifvertragsparteien kann oder muss auf Grund der getroffenen Abkommen ein Schlichtungsverfahren eingeleitet werden, wenn zumindest eine Partei die Verhandlungen für gescheitert erklärt. Das Verfahren soll dann ein letzter Versuch sein, nach Ablauf der Friedenspflicht einen drohenden Arbeitskampf, der stets beiden Seiten wirtschaftlichen Schaden zufügt, zu verzögern und möglichst ganz überflüssig zu machen. In den meisten Fällen ist das Verfahren so gestaltet, dass beide Seiten ausreichend Zeit haben, ihre Verhandlungspositionen zu überdenken, damit ein Streik wirklich nur als letzte Waffe in einem Arbeitskampf eingesetzt wird. Die Schlichtungsverhandlungen finden unter Vorsitz eines neutralen Vermittlers statt. Er wird entweder von der obersten Arbeitsbehörde des jeweiligen Landes benannt oder von den Tarifvertragsparteien selbst vorgeschlagen. Entsprechend der Vereinbarung wechselt dann der Vorsitz von Lohnrunde zu Lohnrunde zwischen einem von den Arbeitgebern und einem von den Gewerkschaften benannten Fachmann. Dabei handelt es sich oft um Arbeitsrechtler oder in Tariffragen erfahrenen, aber nicht mehr aktiven Politikern oder Gewerkschaftsführer. Die vorgeschlagenen Persönlichkeiten müssen von der jeweils anderen Seiten akzeptiert werden. Die übrigen Mitglieder der Schlichtungskommission sind in gleicher Kopfzahl Vertreter der Gewerkschaft und des Arbeitgeberverbandes. Alle Mitglieder der Kommission, einschließlich des neutralen Vorsitzenden, sind stimmberechtigt. Der Schiedsspruch wird mit einfacher Mehrheit gefällt. Das bedeutet, dass bei strittigen Verhandlungen meist der Vorsitzende den Ausschlag gibt. Bei Unternehmen, die einen Haustarifvertrag abgeschlossen haben, kann es davon abweichende Vereinbarungen über die Zusammensetzung und Verfahrensweise der Schiedsstelle geben. Wenn es in einem Tarifbereich keine Vereinbarung über ein Schlichtungsverfahren gibt, kann bei Nichteinigung eine staatliche Schlichtung stattfinden, wenn eine Partei diese anruft und die andere sich damit einverstanden erklärt. Deren Schiedsspruch ist aber nur dann bindend, wenn er von beiden Parteien angenommen wird. Sind beide Seiten mit dem Schiedsspruch einverstanden, ist der Weg frei für einen neuen Tarifvertrag. Stimmt eine Partei nicht zu oder wird der Vorschlag des Schlichters oder der staatlichen Stelle von den zuständigen Gremien der jeweiligen Tarifvertragsparteien abgelehnt, können die erforderlichen Maßnahmen zur Einleitung eines Arbeitskampfes ergriffen werden. Für die Gewerkschaft bedeutet das vor allem, dass sie den Termin für eine Urabstimmung festlegt und diese durchführt, ehe mit dem eigentlichen Streik begonnen wird. Meist hat es zuvor während der Tarifverhandlungen und des Schlichtungsverfahrens schon eine Reihe von Warnstreiks gegeben. Bei den Arbeitgebern werden gegebenenfalls die Vorbereitungen für eine Aussperrung getroffen. Während der Vorbereitungen zum Arbeitskampf oder auch bei einem schon laufenden Streik kann jederzeit ein erneuter Versuch gemacht werden, am Verhandlungstisch zwischen den Tarifvertragsparteien allein oder erneut unter Vorsitz eines Schlichters zu einer Einigung über Lohnhöhe, Arbeitszeiten und andere strittige Fragen zu kommen. Bei späteren innerbetrieblichen Auseinandersetzungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat über die Auslegung des Tarifvertrages oder über die konkrete Ausgestaltung einzelner Punkte wie zum Beispiel flexible Arbeitszeit, übernimmt eine Einigungsstelle die Schlichtung. Bei der Schlichtung zur Lösung von Tarifkonflikten ist ein Verfahren immer nur dann möglich, wenn beide Seiten damit einverstanden sind. Ein bindender Schiedsspruch ist ausgeschlossen - es sei denn, beide Seiten vereinbaren freiwillig, dass sie sich einem solchen Spruch unterwerfen wollen, weil anders eine Einigung nicht zu erreichen ist. Der Staat hat in der Bundesrepublik Deutschland nicht das Recht, von sich aus in Arbeitskonflikte einzugreifen oder als Schlichter verbindliche Entscheidungen in Tariffragen zu treffen.
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