Schiedsstelle
In der Gesundheitswirtschaft:
Schiedsstellen dienen im deutschen Sozialversicherungsrecht als Konfliktlösungsmechanismen für Situationen, in denen sich die Selbstverwaltung (gesetzliche Krankenversicherung, Kassenärztliche bzw. Kassenzahnärztliche Vereinigungen, Deutsche Krankenhausgesellschaft bzw. Landeskrankenhausgesellschaften) nicht einigen können. Ein nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches mögliches Schiedsverfahren wird auf Antrag einer der Vertragsparteien eingeleitet.
Die für die Krankenhäuser zuständigen Schiedsstellen bestehen nach den Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (§ 18a) aus einem neutralen Vorsitzenden sowie in gleicher Zahl aus Vertretern der Krankenhäuser und Krankenkassen. Der Schiedsstelle gehört zusätzlich ein vom Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung bestellter Vertreter an; er wird auf die Zahl der Vertreter der Krankenkassen angerechnet. Die Vertreter der Krankenhäuser und deren Stellvertreter werden von der Landeskrankenhausgesellschaft, die Vertreter der Krankenkassen und deren Stellvertreter von den Landesverbänden der Krankenkassen bestellt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt; können diese sich nicht einigen, werden sie von der zuständigen Landesbehörde bestellt. Die nach dem Sozialgesetzbuch (§ 114 SGB V) zu bildenden Landesschiedsstellen besteht aus Vertretern der Krankenkassen und zugelassenen Krankenhäuser in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern.
Auch für die Beziehungen der Krankenkassen und der Apotheken muss nach dem SGB V eine Schiedsstelle gebildet werden. Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dreiseitigen Verträgen zwischen Kassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der DKG existiert eine erweiterte Schiedsstelle (§ 115 SGB V). Für den Bereich der vertragsärztlichen Versorgung dagegen existiert nach den sozialrechtlichen Vorschriften ein Schiedsamt (§ 89 SGB V).
Auch für Auseinandersetzungen aus dem Bereich der sozialen Pflegeversicherung ist nach den Vorschriften des SGB XI (§ 76) für jedes Land eine Schiedsstelle zu bilden. Die Bildung dieser Schiedsstellen erfolgt gemeinsam durch die Landesverbände der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen im Land.
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