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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Landeskrankenhausgesellschaft

In der Gesundheitswirtschaft: Privatrechtliche Vereine der Krankenhäuser in den Bundesländern, denen die Krankenhäuser angehören. Es besteht kein Zwang zur Mitgliedschaft. Alle 16 Landeskrankenhausgesellschaften sind Mitglieder der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Trotz ihrer Rechtsnatur schließen die Landeskrankenhausgesellschaften auf Grund gesetzlicher Vorgaben verbindlich für alle Krankenhäuser des Bundeslandes Verträge über die Krankenhausbehandlung und zur Wirtschaftlichkeitsprüfung mit den Landesverbänden der Krankenkassen ab. Außerdem schließen sie mit den Kassenärztlichen Vereinigungen Verträge zum Belegarztwesen in den Krankenhäusern und zum Notdienst ab. Seit dem Jahr 2005 handeln sie gemeinsam mit den Krankenkassen im Lande auch den Landesbasisfallwert aus. In der Gesundheitswirtschaft: regional hospital association Die Landeskrankenhausgesellschaft ist ein Zusammmenschluss von Trägern zugelasssener Krankenhäuser im Land. In der Deurtschen Krankenhausgesellschaft sind die Landeskrankenhausgesellschaften zusammengeschlossen. Bundesverbände oder Landesverbände der Krankenhausträger können den Krankenhausgesellschaften angehören. Für die einzelnen Krankenhäuser besteht kein Zwang, der Gesellschaft beizutreten. Dennoch schließt die Landeskrankenhausgesellschaft mit verbindlicher Wirkung für alle Krankenhäuser eines Bundeslandes mit den Landesverbänden der Krankenkassen Verträgeüber die Krankenhausbehandlung (§ 112 SGB V) oderzur Wirtschaftlichkeitsprüfung (§ 113 SGB V) sowie mit den Kassenärztlichen Vereinigungen,zum Belegarztwesen oderzum Notdienst (§ 115 SGB V). § 108 a SGB V



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