Landesentwicklungs-, -kreditbank
Finanzierungsinstitut eines Bundeslandes. Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Gewährträger ist das jeweilige Bundesland, das für die Verbindlichkeiten der Bank unbeschränkt haftet. In allen Fällen ist der Bank nach ihrem Gründungsgesetz Finanzierung öffentlicher und privater Vorhaben, insb. wenn diese der Verbesserung der wirtschaftlichen oder strukturellen Verhältnisse in dem betr. Bundesland dienen, sowie Bereitstellung sonstiger Dienstleistungen übertragen. Ausserdem hat die Bank das Land bei Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben zu unterstützen und hierbei die Grundsätze und Ziele der staatlichen Förderungspolitik zu beachten. Organe sind Vorstand und Verwaltungsrat. Das Institut steht unter Aufsicht des betr. Landes, die vom Finanz- im Einvernehmen mit dem Innenministerium ausgeübt wird.
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