Schiedsverfahren
In der Gesundheitswirtschaft:
arbitration procedure
Wesentliche Inhalte der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung werden durch Verträge zwischen den Krankenkassen und Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen bestimmt. Hierzu zählen z.B. die Bundesmantelverträge, die Gesamtverträge und Vereinbarungen zu Wirtschaftlichkeitsprüfungen.
Kommt es aufgrund von Interessengegensätzen nicht zu Vertragseinigungen, kann auf Antrag einer Vertragspartei ein Schiedsverfahren eingeleitet werden, um einen vertragslosen Zustand zu vermeiden. Stellt keine Vertragspartei beim Schiedsamt einen Antrag, kann die Aufsicht die entsprechenden Schritte einleiten. Sinn dieser außergerichtlichen Verfahren ist ein zeitsparender und flexibler Interessenausgleich.
Die Verfahren werden vor Schiedsämtern geführt, die paritätisch mit Vertretern der Ärzte und Krankenkassen sowie drei unparteiischen Mitgliedern (ein Vorstand) besetzt sind. Schiedsämter werden auf Landesebene und auf Bundesebene als Bundesschiedsämter gebildet. Die Schiedsämter können die gesamten Vertragsinhalte festsetzen, insofern haben sie die Befugnisse der Vertragsparteien. Sie unterstehen der Aufsicht der Länder, die Bundesschiedsämter der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit.
Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) können die Schiedsämter künftig zur Bereinigung der Gesamtvergütung angerufen werden. Auch in der stationären Versorgung gilt ähnliches: Kommen Budget oder Pflegesatzvereinbarungen innerhalb einer bestimmten Frist nicht zustande, entscheidet die jeweilige Schiedsstelle.
Neu eingeführt wird mit dem GKV-WSG je eine gemeinsame Schiedsstelle der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und des Verbandes der privaten Krankenversicherung. Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schiedsstelle führt das Bundesministerium der Finanzen. Die Schiedsstelle kann angerufen werden, wenn keine Einigung über die Vergütung der ärztlichen Versorgung in den bestimmten brancheneinheitlichen Standardtarifen erzielt werden kann.
§§ 73 b, 73 c, 75, 89, 129 SGB V, § 18 a KHG, § 18 BPflV
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