Kassenzahnärztliche Vereinigung
In der Gesundheitswirtschaft:
Abkürzung KZV.
Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Mitglieder per Gesetz alle zugelassenen Vertragszahnärzte sind, welche im Geltungsbereich der jeweiligen Kassenzahnärztlichen Vereinigung praktizieren. Die KZVen sind Bestandteil der Selbstverwaltung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und Vertragspartner der gesetzlichen Krankenkassen. KZVen haben einen hauptamtlichen Vorstand mit bis zu drei Mitgliedern (die Hauptamtlichkeit der Vorstandstätigkeit wurde durch das am 1. Januar 2004 in Kraft getretene GKV-Modernisierungsgesetz – GMG – eingeführt) und eine Vertreterversammlung. Die Aufsicht über die Kassenärztlichen Vereinigungen führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder. Insgesamt gibt es heute in Deutschland 17 KZVen, in jedem Bundesland eine, in Nordrhein-Westfalen aus der historischen Entwicklung heraus zwei.
Grundsätzliche Aufgabe der KZVen ist die Erfüllung der ihnen durch das Sozialgesetzbuch (SGB) V übertragenen Aufgaben der vertragsärztlichen Versorgung. Dazu gehören insbesondere die Erfüllung des Sicherstellungsauftrags, die Bereitstellung eines zahnärztlichen Notdienstes, der Abschluss der Gesamtverträge mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen, die Verteilung der Gesamtvergütung unter den zugelassenen niedergelassenen Zahnärzten sowie die Prüfung vertragszahnärztlicher Abrechnungen. Außerdem nehmen die KZVen Aufgaben des Qualitätsmanagements wahr und bieten ihren Mitgliedern entsprechende Systeme an.
Die KZVen bilden gemeinsam die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung.
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