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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Einigungsstelle

Schlichtungs- oder Einigungsstellen können zwischen Vertragspartnern vereinbart werden. Sie sollen in den Fällen eine Regelung herbeiführen, in denen sich die Parteien nicht gütlich und aus eigner Kraft einigen können, aber auch nicht die Gerichte anrufen möchten. Eine wichtige Rolle spielen Einigungsstellen als Institut der Betriebsverfassung.

Im Rahmen der betrieblichen Mitbestimmung greifen Einigungsstellen in den Fällen ein, in denen der Betriebsrat bei der Wahrnehmung seiner Mitbestimmungsrechte nicht zu einer Einigung mit dem Arbeitgeber über eine entsprechende Betriebsvereinbarung kommen kann. In einem solchen Fall kann jede der Parteien oder beide gemeinsam die Einigungsstelle anrufen, die dann die Entscheidung fällt. Sie entscheidet aber keine Rechtsfragen, sondern schlichtet bei Regelungsstreitigkeiten. Sowohl in Fragen der erzwingbaren Mitbestimmung als auch in allen sonstigen Fragen, die zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat strittig sind, kann die Einigungsstelle angerufen werden. Allerdings sind ihre Befugnisse nicht in beiden Fällen gleich.

Wichtig ist sie aber vor allem, wenn in den Fällen der erzwingbaren Mitbestimmung keine Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber erzielt wird. Die Einigungsstelle wird dann bereits auf Antrag einer Seite tätig. Ihr Spruch ist in diesem Fall für beide Seiten bindend. Einigungsstellen können auch zu anderen Regelungsfragen tätig werden. Ihr Spruch hat dann aber nur den Charakter eines Vorschlags, sofern sich beide Seiten nicht im voraus dem Spruch der unterwerfen.

Die Einigungsstelle setzt sich je zur Hälfte aus Beisitzern zusammen, die vom Arbeitgeber und vom Betriebsrat berufen werden. Beide können dafür eine bis drei Personen benennen. Sie müssen nicht aus dem Betrieb stammen. Keine Seite kann Beisitzer der anderen Partei ablehnen. Wenn es sich um einen juristisch schwierigen Fall handelt, hat der Betriebsrat das Recht, einen Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten hinzuzuziehen. Den Vorsitz führt ein Unparteiischer, auf dessen Person sich Parteien einigen müssen. Dies ist vor allem dann wichtig, wenn es keine ständige Einigungsstelle gibt. Kommt keine Einigung zustande, bestimmt das zuständige Arbeitsgericht den Vorsitzenden. Es ist dabei nicht an bestehenden Vorschläge gebunden. Die Kosten der Einigungsstelle trägt der Arbeitgeber. Dazu gehören neben Reise- und Sachkosten die Honorare für den Vorsitzenden und für die betriebsfremden Beisitzer sowie eventuell für den Rechtsanwalt. Beisitzer aus dem Betrieb werden für die Sitzungszeit von der Arbeit freigestellt. Sie erhalten aber nur den üblichen Lohn und kein zusätzliches Honorar.

Die Einigungsstelle verhandelt mündlich und soll sich an den Grundsätzen gerichtlicher Verfahren orientieren. Für die Beschlussfassung sind zwei Stufen vorgesehen. Zuerst stimmen die Beisitzer ohne den Vorsitzenden ab. Kommt es zu keiner Mehrheit, stimmt der Vorsitzende bei der erneuten Beschlussfassung mit ab. Der Beschluss ist dann bindend und muss schriftlich niedergelegt und dem Arbeitgeber und Betriebsrat zugestellt werden. Er wird wirksam, ohne dass er - wie sonst bei Betriebsvereinbarungen vorgeschrieben - sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Betriebsratsvorsitzenden unterschrieben wird. Er muss durch Aushang oder Rundschreiben allen Mitarbeitern des betroffenen Betriebes bekannt gemacht werden.

Die Einigungsstelle hat bei ihren Entscheidungen einen Ermessensspielraum. Er wird jedoch durch die bestehenden Gesetze und Tarifverträge begrenzt. Sie muss bei ihrer Entscheidung zudem auf die Lage des Betriebs und die Interessen der Arbeitnehmer Rücksicht nehmen. Falls eine der beiden Seiten mit dem Ergebnis nicht zufrieden und der Meinung ist, die Einigungsstelle habe ihren Ermessensspielraum überschritten, kann das Arbeitsgericht dagegen angerufen werden. Dies muss jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Zuleitung des Beschlusses stattfinden. Nur bei schwerwiegenden Mängeln des Verfahrens ist der Weg zum Arbeitsgericht auch später noch offen.



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