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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Staatskommissar

Ein Vertreter der zuständigen Aufsichtsbehörde oder ein von ihr benannter Fachmann, der in einer Gemeinde, einem Bundesland oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft die Führung der Geschäfte übernimmt, nennt man Staatskommissar. Er kann aufgrund bestehender Gesetze in solchen Fällen eingesetzt werden, in denen die betroffene Institution nicht mehr in der Lage ist oder sich weigert, ihre Aufgaben entsprechend den Bestimmungen selbstständig zu erfüllen.

Der Staatskommissar ist eine Art Vormund, der die Leitung der laufenden Geschäfte übernimmt, wenn eine Körperschaft nicht dazu in der Lage ist, sich selbst zu verwalten oder wenn sie ihre Aufgaben in gesetzwidriger Weise erfüllt. Dies kann dann der Fall sein, wenn ihre Finanzen völlig zerrüttet sind oder wenn in einer Gemeindeverwaltung das totale Chaos herrscht und nichts mehr ordentlich funktioniert. In solchen Fällen kann der Staat beziehungsweise die übergeordnete Aufsichtsbehörde der betreffenden Körperschaft einen Beauftragten einsetzen. Er übernimmt an Stelle der geschäftsunfähigen oder streikenden Verwaltung die Amtsgeschäfte.

Mit seiner Beauftragung werden den sonst zuständigen Organen einer Kommune oder Selbstverwaltung die Aufgaben entzogen. Alle ihre Befugnisse gehen auf den Kommissar über. Eine derartige Notlösung ist in allen Gemeinde- und Kreisordnungen vorgesehen. Auch ein Bundesland kann unter die Aussicht eines Staatskommissars gestellt werden, wenn es aus eigener Kraft nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen. Das kann zum Beispiel sein, wenn es den zuständigen Stellen nicht mehr gelingt, die Finanzen in Ordnung zu bringen und eine Überschuldung droht oder schon eingetreten ist.

Eine ähnliche Form der Zwangsverwaltung sieht das Sozialgesetzbuch für den Fall vor, dass eine kassenärztliche Vereinigung ihre Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllt.



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