Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel
Geregelt im Wertpapierhandelsgesetz. Selbstständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen. Der Präsident/die Präsidentin des Amtes wird auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten ernannt. Die Bundesregierung hat bei ihrem Vorschlag die für das Börsenwesen zuständigen Länderministerien anzuhören. Das Aufsichtsamt übt die Aufsicht über den Wertpapierhandel nach Maßgabe des Gesetzes über den Wertpapierhandel aus. Es hat im Rahmen seiner Aufgaben Missständen entgegenzuwirken, welche die ordnungsgemäße Durchführung des Wertpapierhandels beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für den Wertpapiermarkt bewirken können. Das Bundesaufsichtsamt kann Anordnungen treffen, die geeignet sind, diese Missstände zu beseitigen oder zu verhindern. Es nimmt seine Aufgaben ausschließlich im öffentlichen Interesse wahr. Es wird durch den Wertpapierrat unterstützt und kann sich bei der Durchführung seiner Aufgaben anderer Personen und Einrichtungen bedienen.
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