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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Wertpapierrat

Im Wertpapierhandelsgesetz - im Zuge des zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes - zur Mitwirkung bei der Aufsicht des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel vorgesehenes Organ, das aus Vertretern der Länder gebildet wird. Jedes Land entsendet einen Vertreter. Die Bundesministerien der Finanzen, der Justiz und für Wirtschaft, die Deutsche Bundesbank und das BAK können als Gäste an den Sitzungen des Wertpapierrats teilnehmen. Der Wertpapierrat kann Sachverständige hinzuziehen. Er berät das Aufsichtsamt für den Wertpapierhandel insbesondere (1) bei der Aufstellung von Richtlinien für die Aufsichtstätigkeit, (2) bei der Aufstellung von Verhaltensregeln für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, (3) hinsichtlich der Auswirkungen von Aufsichtsfragen auf die Börsen- und Marktstrukturen sowie den Wettbewerb im Wertpapierhandel, (4) bei der Abgrenzung von Zuständigkeiten des Bundesaufsichtsamtes und der Börsenaufsichtsbehörden. Er wird mindestens einmal jährlich einberufen, ferner auf Verlangen von einem Drittel seiner Mitglieder.



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