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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Lombardkredit

(engl. securities collateral loan) Der echte Lombardkredit (auch Lombarddarlehen genannt) ist ein + Darlehen, das über einen festen Betrag lautet und in einer Summe ausbezahlt wird. Die Sicherung erfolgt gegen Verpfändung ( Pfändung) von beweglichen Sachen oder Rechten (z. B. Effektenlombard, Edelmetalllombard). Im Gegensatz dazu wird der unechte Lombardkredit als ein durch Verpfändung gesicherter Kontokorrentkredit (r Kontokorrent, Kredit) gewährt. In der heutigen Bankpraxis werden die Sicherheiten nicht verpfändet, sondern sicherungsweise abgetreten (Sicherungsabtretung). Damit ist der Lombardkredit mit Ausnahme des Effektenlombards heute praktisch bedeutungslos. Die Deutsche Bundesbank gewährte den + Kreditinstituten ebenfalls Lombardkredite im Rahmen der Lombardpolitik, welche die Diskontpolitik ergänzte. Diese Aufgabe der Geldmengensteuerung ist am 1.1.1999 an die Europäische Zentralbank übergegangen, die andere geldpolitische Instrumente nutzt. meist kurzfristiges Darlehen gegen Pfand (§§ 1204 -1296 BGB). In der BRD hat der Effektenlombard eine gewisse Bedeutung, bei dem Banken gegen Verpfändung von i.d.R. börsengängigen Wertpapieren Kredit gewähren. Die Deutsche Bundesbank war nach der bis 31.12.1998 geltenden Fassung des - Bundesbankgesetzes berechtigt, Banken Buchkredite gegen Verpfändung bestimmter Wertpapiere und Schuldbuchforderungen auf höchstens drei Monate zu gewähren. Umfang und Konditionen des Lombardkredits bestimmte sie entsprechend den Zielen ihrer • Refinanzierungspolitik: a) Festsetzung der qualitativen Anforderungen an die Pfänder und der jeweiligen Beleihungsgrenzen; b) Festsetzung des Lombardsatzes; c) Bestimmung des Umfangs der Lombardkredite. Er richtete sich nach den allgemeinen kreditpolitischen Erfordernissen. Grundsätzlich sollten Banken Lombardkredite nur zur Überbrückung von vorübergehenden Liquiditätsbedürfnissen in Anspruch nehmen. Dieser Ausnahmecharakter wurde auch durch die Höhe des Lombardsatzes dokumentiert, der über dem - Diskontsatz lag. Im Normalfall war die Inanspruchnahme des Lombardkredits quantitativ nicht begrenzt, um die Rolle der Zentralbank als »lender of last resort« zum Tragen kommen zu lassen (offenes Lombardfenster). Dennoch stand es der Bundesbank frei, den Banken Lombardkontingente einzuräumen oder aber die Lombardkreditgewährung ganz auszusetzen (1.6.1973 bis 3.7.1974; 20.2.1981 bis 6.5.1982). Um übermäßigen Spannungen am Geldmarkt zu begegnen, wie sie bei Aussetzung des Lombardkredits auftreten konnten, hat die Bundesbank in diesen Phasen vorübergehend täglich kündbare Sonderlombardkredite zum Sonderlombardsatz, der ebenfalls täglich geändert werden konnte und bis zu drei Prozentpunkte über dem normalen Lombardsatz lag, gewährt. Die geldpolitische Funktion des früheren Lombardkredits ist im - Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) auf das Instrument der Spitzenrefinanzierungsfazilität (Ständige Fazilität) übergegan- gen. Übernacht-Liquidität kann allen nach den generellen Regeln zugelassenen Geschäftspartnern des ESZB im Rahmen der Ständigen Fazilität sowohl in Form von Pensionsgeschäften als auch in Form von Pfandkrediten zur Verfügung gestellt werden. Die Deutsche Bundesbank als integraler Bestandteil des ESZB hat sich allerdings für die nach deutschem Recht zweckmäßigere Pfandlösung entschieden. Innertages-Sollsalden werden automatisch als Antrag auf Spitzenrefinanzierung behandelt, am Tagesende offen gebliebene Innertages-Sollsalden werden analog als Antrag auf Übernacht-Liquidität aufgefaßt. Die rechtliche Form des Pfandkredits findet sich darüber hinaus bei Transaktionen, die am offenen Markt gegen Einbringung refinanzierungsfähiger Sicherheiten in einen Pfand-Pool abgewickelt werden (Offenmarktkredite). Der von der Europäischen Zentralbank (EZB) vorgegebene Sicherheitenkatalog für sämtliche Notenbankkredite, ob Offen-markt- oder Übernachtkredite, umfaßt: a) Wertpapiere, die im Sicherheitenverzeichnis der EZB aufgeführt sind, b) Handelswechsel, c) Kreditforderungen der Geschäftsbanken gegen ihre notenbankfähigen Kreditschuldner (Nichtbank-Unternehmen und wirtschaftlich Selbständige). Die Deutsche Bundesbank akzeptiert die Einbringung der Sicherheiten in das bei der zuständigen Landeszentralbank für die Kreditinstitute geführte Dispositionsdepot oder in das Sicherheitenverwahrsystem der Deutschen Börse Clearing AG. Eine nach Risikoaspekten vorgenommene Bewertung der Wertpapiere, darüber hinaus auch noch Abschläge und Margen bestimmen den Stand des „Pfandkontos". Literatur: Deutsche Bundesbank (Okt. 1995). Europäische Zentralbank (September 1998). Issing, O. (1996; 1998). 1998. v. Spindler, J., Becker, W., Starke, O.E. (1973)



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Lombardkredit der Deutschen Bundesbank
 
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