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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Indexierung

(engl. index linking, indexation) Der Grundsatz des Nominalismus, wonach sich die «Zahlkraft» des gesetzlichen Zahlungsmittels nach seinem Nennwert bemisst, hat bei Anwendung auf Geldschulden zur Folge, dass Inflation zu Geldentwertungsverlusten beim Gläubiger führt. Zu den Maßnahmen, die diese Benachteiligung der Gläubiger gegenüber der Schuldnerposition vermeiden helfen sollen, zählt die Vereinbarung von Geldwertsicherungsklauseln, d. h. die automatische Anpassung von Geldschulden an die Entwicklung eines allgemeinen Preisindex (z. B. Preisindex der Lebenshaltungskosten). Eine solche Indexierung unterlag vor Beginn der Europäischen Wirtschaftsund Währungsunion (EWWU) in Deutschland einem bedingten Verbot gemäß § 3 Abs. 2 Währungsgesetz (WährG), d. h. einem Genehmigungsvorbehalt durch die Deutsche Bundesbank. Grund dieser Regelung war die (fachlich umstrittene) Sorge, dass eine unkontrollierte Häufung von Wertsicherungsklauseln eine verstärkt destabilisierende Wirkung auf das Preisniveau nach sich ziehen könne. Würden einzelne oder allgemeine Preissteigerungen auf Geldforderungen übertragen, so bliebe dies nicht ohne Rückwirkungen auf das Preisniveau und damit wieder auf die Bezugsgröße der Indexklauseln. Alle, die sich durch Indexierung gegen Inflationsrisiken versichern, hätten kein originäres Interesse mehr an stabilen Preisen, so dass eine massenhafte Ausweitung indexgesicherter Geldschulden eine Beschleunigung des Preisauftriebs begünstige («Schwungrad» ffekt). Nur in besonders gelagerten Fällen dürfe das Individualinteresse an Wertsicherung Vorrang vor dem Allgemeininteresse an Wahrung der Stabilität des Binnenwertes der Währung erhalten. Es mehrten sich allerdings auch Zweifel an der Berechtigung dieser Vorschrift und der Genehmigungspraxis (Eingriff in die Vertragsfreiheit). Die alte Norm war vor allem aber nicht mehr vereinbar mit EU echt in Verbindung mit der Zentralisierung der Währungspolitik im Europäischen System der Zentralbanken (Europäische Zentralbank). Inzwischen hat der deutsche Gesetzgeber im Rahmen des Preisangaben und Preisklauselgesetzes eine Anschlusslösung für § 3 WährG gefunden, wonach die hdexierung für Deutschland grundsätzlich verboten bleibt. Das Bundeswirtschaftsministerium darf unter bestimmten Bedingungen (z. B. bei langfristigen Verträgen) Ausnahmen genehmigen. Der Geld und Kapitalverkehr sowie der Außenhandel sind vom Indexierungsverbot ausgenommen. Hierdurch sollen der Finanzplatz Deutschland und die deutsche Exportwirtschaft vor Wettbewerbsnachteilen geschützt werden. Bindung von Geldforderungen und -verbindlichkeiten sowie wirtschaftlich relevanter Sachverhalte (z.B. Tarifverträge) an die mittels eines Index als Bezugsgröße (Wertmesser) erfaßte Geldwertentwicklung. Eine Indexierung soll eine möglichst weitgehende Neutralisierung inflationärer Effekte (Inflationsverluste der Gläubiger, Inflationsgewinne der Schuldner) bewirken. Jahre mit hohen Preissteigerungsraten führen regelmäßig zu einer Intensivierung der Diskussion über das Für und Wider einer Indexierung. Für eine Indexierung werden insbes. verteilungs-, wachstumsund beschäftigungspolitische Gründe ins Feld geführt. Nach Ansicht ihrer Protagonisten mildern Indexklauseln die unsozialen Verteilungswirkungen der Inflation. In dem Maße, in dem Preissteigerungen nicht oder nicht in voller Höhe vorausgesehen und berücksichtigt werden, verdienen jene an der Geldentwertung, die längerfristig Geldschulden ohne Indexierung eingehen. Geschädigt werden die Gläubiger, in erster Linie Sparer, ggf. aber auch Arbeitnehmer. Eine Indexierung beseitigt diese »Ungerechtigkeiten«. Indexklauseln verhindern auch inflationsbedingte Fehleinsätze der Produktionskräfte. Inflationäre Entwicklungen veranlassen jene Anleger, die nicht der Geldillusion unterliegen, in Sachwerte zu fliehen. Die Produktivkräfte, die zur Herstellung dieser Sachwerte benötigt werden, fehlen nun dort, wo sie bei Preisstabilität verwendet worden wären. Indexierung Eine Indexierung von Anleihen und anderen Anlageinstrumenten unterbindet die Flucht in Sachwerte (»Betongold«). Indexklauseln (Gleitklauseln) verhindern ferner stabilisierungsbedingte Beschäftigungseinbrüche und schaffen so die Voraussetzungen für eine konsequente Stabilitätspolitik. Gegen eine Indexierung wird v.a. ins Feld geführt, dass durch Gleitklauseln einer inflationistischen Tendenz Vorschub geleistet wird; die Indexierung sei ein Schwungrad der Inflation. Sie automatisiert die Überwälzung von Preissteigerungen und verstärkt die Lohn-Preis-Spirale; dadurch kommt es zu einer unkontrollierten Selbstaufheizung der Inflation (Ö1fleck-Effekt). Sind geldwertsichernde Gleitklauseln allgemein verbreitet, überzieht die Volkswirtschaft ein dichtes Netz indexorientierter Absprachen im Kapitalbereich, in Tarifverträgen, privaten Schuldverhältnissen etc. Es besteht dann die Gefahr, dass Preissteigerungen auf Einzelgebieten oder in der Gesamtwirtschaft auf eine Vielzahl bereits entstandener Geldforderungen übertragen werden. Dieser Effekt bleibt nicht ohne Rückwirkungen auf das allgemeine Preisniveau und damit auf die Bezugsgrößen der Gleitklauseln, woraus sich erneut Preissteigerungen ergeben. Mit zunehmender Inflation besteht die Tendenz, dass Indexklauseln den Geldentwertungsprozess erheblich beschleunigen, indem sie die Verbreitung einzelner Erhöhungsimpulse über weite Bereiche der Volkswirtschaft fördern. Eine ungehinderte Verwendung von Indexklauseln hat damit auch erhebliche psychologische Auswirkungen: Sie wird als Kapitulation vor der Inflation verstanden und führt infolgedessen zu einer Erhöhung der Umlaufgeschwindigkeit des Geldes und zu antizipativen Preiserhöhungen. Die letzten Reste der Geldillusion bei den Sparern werden zerstört, was eine Verminderung der Ersparnisbildung und damit eine Verlangsamung des wirtschaftlichen Wachstums zur Folge hat. In Deutschland gibt es auch ohne Indexierung bereits verschiedene Formen einer mehr oder weniger weitreichenden Anpassung an die Inflation. Dies gilt insbes. für Einkommen aus unselbständiger Arbeit, staatliche Renten und Pensionen sowie Unterhaltsleistungen. Bei jeder Indexierung stellt sich die Frage der Auswahl des sachgerechten Wertmaßstabes. Eine Verwendung von Indizes, die Geldwertveränderungen nicht zutreffend wiedergeben, führt zu neuen Umverteilungswirkungen. Durch staatliche Beeinflussung der Preisbildung (Subventionen, Preis- und Mietkontrollen usw.) wird das Preisgefüge verzerrt. Unvermeidbare Umverteilungsprozesse, etwa bedingt durch eine Erhöhung der Einfuhrpreise (z.B. Rohöl), können durch eine Indexierung erschwert werden. Die Vereinbarung von Gleitklauseln, die einen Anspruch auf Änderung geschuldeter Beträge in fester Relation zur Entwicklung des Preises oder Wertes von Gütern oder Leistungen begründen, verstößt gegen das Nominalwertprinzip (»Mark gleich Mark-Prinzip«; Nominalismus im Gegensatz zum sog. Valorismus). Sie bedurfte bis zur Einführung des -sEuro in Deutschland einer Genehmigung der Deutschen Bundesbank nach § 3 _. Währungsgesetz (WährG) und § 49 Außenwirtschaftsgesetz. Ein breites Feld wertsichernder Vereinbarungen, insbes. Leistungsvorbehalts-, Spannungsund Kostenelementeklauseln wurden allerdings von dem Genehmigungsvorbehalt des § 3 WährG nicht erfaßt. Das Euro-Einführungsgesetz vom 9.6.1998 hob § 3 WähG zum 1.1.1999 auf, da mit diesem Tag das zu schützende Gut D-Mark seinen eigenständigen Charakter verlor und ein nationaler Schutz für die Gemeinschaftswährung Euro untauglich ist. Das ebenfalls im Rahmen des Euro-Einführungsgesetzes   verabschiedete Preisangaben- und Preisklauselgesetz übertrug das Genehmigungsrecht auf das Bundeswirtschaftsministerium, nahm jedoch den bisher streng vor Indexierungen geschützten Geld- und Kapitalverkehr (Geldanlagenindexierung) einschl. der Finanzinstrumente i. S. des § 1 Abs.11 KWG sowie die hierauf bezogenen Pensions-und Darlehensgeschäfte ausdrücklich vom Indexierungsverbot aus. Die Bundesbank sprach sich verschiedentlich mit Nachdruck für ein Festhalten am Nominalwertprinzip in der Rechts- und Wirtschaftsordnung der BRD aus; sie stellte fest, dass ein Abgehen vom Nominalwertprinzip zu einer Erschwerung der Inflationsbekämpfung führt. Gleitklauseln waren ihrer Ansicht nach aus währungspolitischer Sicht bedenklich. Der Sinn des Indexierungsverbotes liege nicht nur darin, dass das Inflationsschwungrad der Indexierung entfällt; es sei Ausdruck einer auf Stabilität verpflichtenden Geldordnung. Eine Geldordnung, die Indexierung zuläßt, bringe Zweifel zum Ausdruck, ob es gelingt, den Geldwert stabil zu halten. Eingeräumt wurde allerdings, dass ein Festhalten am Nominalwertprinzip bei spürbaren und anhaltenden Preissteigerungen in Einzelfällen zu unbilligen Ergebnissen führen kann. Um nachweisbaren Bedürfnissen zu entsprechen, erteilte die Bundesbank, ohne damit ihre restriktive Haltung im Grundsatz aufzugeben, zu Gleitklauseln, sofern die Voraussetzungen nach ihren Genehmigungsgrundsätzen erfüllt waren, Genehmigungen gemäss § 3 Währe. Literatur: Dürkes, W. (1992). Samm, C.Th., Hafke, H.C. (1988). Fischer, S. (1986)



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