Subventionen
(engl. subsidy, bounty) Vom Staat oder öffentlichen Körperschaften dem Unternehmenssektor gewährte einmalige oder fortlaufende Hilfeleistungen werden Subventionen genannt (im weiteren Sinn zählen auch die Transferzahlungen an private Haushalte, z. B. Eigenheimzulage, dazu). Zu den am häufigsten angewandten Subventionsarten gehören die Erhaltungssubvention (z. B. Landwirtschaft, Bergbau), die Erziehungssubvention (Förderung neuer Wirtschaftszweige) und die Exportsubvention. Subventionen können auch indirekt (z. B. über Steuererleichterungen bzw. Steuerstundungen (z. B. + Sonderabschreibungen) oder durch Subventionierung von vorgelagerten Produktionsstufen gewährt werden. Nach EG Vertrag unterliegen Subventionen Beschränkungen (Art. 92,93 EGV).
Subventionen sind staatliche Zuschüsse an förderungsbedürftige Wirtschaftszweige, Wirtschaftsregionen oder Personengruppen, die mit bestimmten Auflagen verbunden sein können. Unterschieden wird zwischen Finanzhilfen, die direkt an den Empfänger gezahlt werden, und steuerlichen Vergünstigungen. In der politischen Diskussion spielt der Abbau von Subventionen eine große Rolle als Beitrag zur Entlastung der öffentlichen Haushalte. Entsprechend ihrer Zielsetzung kann unterschieden werden in: Krisen-Subventionen zur Beeinflussung der Wirtschaftentwicklung, Schutz-Subventionen, die vor ausländischer Konkurrenz schützen sollen; Erhaltungs-Subventionen, die bestimmte Wirtschaftszweige erhalten sollen, wie etwa die Schiffsbau-, die Kohle- und Stahlindustrie, Anpassungs- und Produktivitäts-Subventionen als Hilfe zum Aufbau neuer Wirtschaftsbereiche, Sozialpolitisch motivierte Subventionen an Personengruppen oder in als förderungswürdig eingestufte Wirtschaftsbereiche
Transferzahlungen (Transfers) des Staates an Unternehmen, d.h., sie werden ohne (marktliche) Gegenleistung gewährt. Für Steuervergünstigungen an Unternehmen kann ebenso wie für Zinsermäßigungen der Subventionswert ermittelt werden, so dass sie insoweit zu den Subventionen addiert werden können. Weil Subventionen zur Erreichung der Ziele staatlicher Träger gewährt werden, sind ihnen häufig Auflagen beigegeben. Wenn lediglich Liquiditätszufuhr das Ziel ist, reicht eine Empfangsauflage (z.B. ha landwirtschaftliche Nutzfläche) aus. Um Mitfinanzierung und die Auslese leistungsfähiger Empfänger zu bewirken, werden finanzielle Auflagen beigegeben (Mitfinanzierungsquote; Kredit statt Zulage). Häufig werden auch Verhaltensauflagen (z.B. Anbaubeschränkung) und v.a. Verwendungsauflagen festgelegt (z.B. zu tätigende Investitionen). Hätte der Empfänger die gewünschte Reaktion auch ohne die Subvention gezeigt, liegt ein Mitnahmeeffekt und insoweit ein verringerter Lenkungseffekt vor. Er ist in einer Marktwirtschaft indes nicht nur negativ zu bewerten, weil er auch Ausdruck eines weichen, viele Anpassungen zulassenden Instruments im Vergleich zu einer harten Maßnahme (Ge- oder Verbot) ist.
Der Subventionskontrolle und dem Subventionsabbau sollte die im Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vorgesehene Eingruppierung in die, auf Dauer unerwünschten, Erhaltungssubventionen und die weniger negativ zu beurteilenden Anpassungs- und Förderungssubventionen dienen (Tab. Seite 933). Sie finden sich zwar pflichtgemäss im Subventionsbericht; er unterliegt aber starkem politischen Druck zur geringeren Ausweisung von Erhaltungssubventionen. Literatur: Zimmermann, H., Henke, K.-D. (1994). Zimmermann, H. (1987). Hansmeyer, K.-H. (1977)
Begr. f. laufende Zahlungen (Finanzhilfen) oder Steuervergünstigungen zu Gunsten von Gebietsansässigen (insb. Unternehmen), gewährt von öffentlichen Haushalten (wie Bund, Länder und Gemeinden oder Institutionen der EU). Sie erfolgen ohne direkte marktwirtschaftliche Gegenleistung und bezwecken in erster Linie eine Förderung der Güterproduktion (durch Senkung der Güterpreise oder der Kosten der Entlohnung der Produktionsfaktoren); teils auch eine spezielle Haushaltsförderung. S. können auch gezielt für die Exportförderung eingesetzt werden.
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