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Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Das Betriebsverfassungsgesetz regelt die Rechte und Pflichten des Betriebsrates und somit die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Unternehmen. Am 28. Juli 2001 wurde das vorher drei Jahrzehnte geltende Gesetz reformiert. Seither stehen dem Betriebsrat neue Möglichkeiten bei der Beschäftigungssicherung und Qualifizierung von Arbeitnehmern offen. Auch die Bildung von Betriebsräten wurde erleichtert. Ziel der Gesetzesreform war es außerdem, die Betriebsratswahlen einfacher und unbürokratischer zu gestalten. Der Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes erstreckt sich auf Betriebe mit mehr als fünf Mitarbeitern. Konkret heißt das: Die Wahl der Betriebsräte kann in allen Betrieben der privaten Wirtschaft erfolgen, wenn sie ständig mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigen, von denen drei wählbar sein müssen. Die Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre. Die regelmäßigen Wahlen finden zwischen dem 1. März und dem 31. Mai statt. Aktives Wahlrecht besitzen alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mindestens 18 Jahre alt sind, auch dann, wenn sie sich noch in der Berufsausbildung befinden. Das passive Wahlrecht ist an eine sechsmonatige Tätigkeit im Betrieb geknüpft. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz können, auch sofern sie das aktive Wahlrecht besitzen, nicht gewählt werden. Leitende Angestellte sind weder wahlberechtigt noch wählbar. Für sie gibt es eine eigene Vertretung, den Sprecherausschuss. Die Wahl wird durch einen Wahlvorstand eingeleitet, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht. In Großbetrieben setzt er sich regelmäßig aus einer größeren ungeraden Zahl von Beschäftigten des Betriebes zusammen. Der Wahlvorstand wird spätestens zehn Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats von diesem bestellt. Existiert noch kein Betriebsrat, wird der Wahlvorstand vom Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, vom Konzernbetriebsrat, bestellt. Der Wahlvorstand hat die Aufgabe, eine Wählerliste aufzustellen und bekannt zu geben. Außerdem muss er ein Wahlausschreiben mit den wichtigsten Daten der Wahl erlassen. Er wacht über die ordnungsgemäße Wahldurchführung, gibt das Ergebnis unverzüglich bekannt und lädt die Mitglieder des Betriebsrats zur konstituierenden Sitzung ein. Die Betriebsratswahl erfolgt grundsätzlich nach dem Prinzip der Verhältniswahl. Hier besteht für die Wählerinnen und Wähler die Möglichkeit, sich zwischen mehreren Vorschlagslisten zu entscheiden. Auf diese Vorschlagslisten gelangen die Kandidatinnen und Kandidaten durch Wahlvorschläge der wahlberechtigten Arbeitnehmer oder der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften. Wahlvorschläge der Arbeitnehmer müssen von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten, mindestens aber von Dreien, unterzeichnet sein. In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 Wahlberechtigten genügen die Unterschriften von zwei Wahlberechtigten. In jedem Fall reicht es, wenn 50 Wahlberechtigte durch ihre Unterschrift den Wahlvorschlag stützen. Die Wahl des Betriebsrats ist ein wesentliches Element der Betriebsverfassung. Deshalb hat der Gesetzgeber auch für einen umfassenden Schutz der Betriebsratswahl gesorgt. So wird die Behinderung oder unzulässige Beeinflussung der Wahl unter Strafe gestellt. Ein Verstoß gegen Wahlvorschriften kann zur Anfechtung der Wahl vor dem Arbeitsgericht führen. Wird die Wahl für ungültig erklärt, muss eine neue angesetzt werden. Sämtliche mit dem Wahlvorgang verbundenen Kosten trägt der Arbeitgeber. Ein vereinfachtes Wahlverfahren gilt für Kleinbetriebe mit bis zu 50 Mitarbeitern. Was ist anders durch die Reform? 1. Moderne und anpassungsfähige Betriebsratsstrukturen Die Möglichkeiten der tarifvertraglichen Regelungen wurden nach § 3 BertrVG ausgeweitet. Danach können Vereinbarungen über flexible und praxisnahe Betriebsratsstrukturen getroffen werden, wie beispielsweise die Einrichtung von Sparten- und Filialbetriebsräten oder unternehmenseinheitlichen Betriebsräten. Einer tariflichen Lösung wird dabei der eindeutige Vorrang vor Betriebsvereinbarungen eingeräumt.Vereinbarungen der Betriebspartner lässt § 3 BetrVG nur zu, sofern keine tarifvertragliche Regelung gilt. Bei Spaltungen und Zusammenlegungen von Betrieben wird ein generelles Übergangsmandat für den Betrieb festgeschrieben. Der alte Betriebsrat bleibt grundsätzlich bis zur Wahl eines neuen Betriebsrates im Amt, längstens jedoch für 6 Monate. Das Übergangsmandat kann durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung um 6 Monate verlängert werden. 2. Bildung von Betriebsräten erleichtert
3. Besondere Beschäftigungsformen
4. Arbeitsmöglichkeiten des Betriebsrates und Schutz seiner Mitglieder Die Zahl der Betriebsratsmitglieder erhöht sich beispielsweise
Künftig erfolgt die vollständige Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes von der Arbeit schon in Betrieben mit in der Regel 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern - anstelle einer teilweisen Freistellung von der Arbeit unter entsprechender Entgeltfortzahlung. Die Zahl der von der Arbeit freigestellten Betriebsratsmitglieder erhöht sich beispielsweise
Nach einer Rahmenvereinbarung mit dem Arbeitgeber kann der Betriebsrat in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern bestimmte Aufgaben an Arbeitsgruppen delegieren. So wird die Stellung der einzelnen Arbeitnehmer in der Betriebsverfassung gestärkt und der Betriebsrat im Alltagsgeschäft entlastet. 5. Betriebsratsrechte insbesondere bei Beschäftigungssicherung und Qualifizierung
6. Einbindung der einzelnen Arbeitnehmer in die Betriebsverfassung Nicht nur die Aufgaben der Betriebsräte, sondern auch die Ansprüche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an die Betriebsratsarbeit haben sich verändert. Durch neue Produktionsformen haben sie mehr Verantwortung für das Arbeitsergebnis erhalten. Aus diesem Grund erhalten die Beschäftigten mehr Einflussmöglichkeiten, sich mit bestimmten Themen zu beschäftigen. Wenn dies von mindestens 5 Prozent der Arbeitnehmerschaft unterstützt wird, muss der Betriebsrat darüber beraten. 7. Betrieblicher Umweltschutz in die Betriebsverfassung integriert
8. Chancengleichheit von Frauen und Männern im Betrieb verbessert
9. Jugend- und Auszubildendenvertretung gestärkt
10. Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb
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Weitere Begriffe : Hermeneutik, dialogische | Skala, kumulative | Hermeneutik, objektive | ||||||||||||||||||||||||||||
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