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Betriebsversammlung
Die Betriebsversammlung ist eine nichtöffentliche Versammlung der gesamten Belegschaft eines Betriebes unter der Leitung des Betriebsratsvorsitzenden. Teilnahmeberechtigt sind neben den Arbeitnehmern des Betriebes auch Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften sowie - wenn vom Arbeitgeber gewollt - auch Beauftragte des zuständigen Arbeitgeberverbandes. Die Betriebsversammlung tritt mindestens einmal im Vierteljahr zusammen (ordentliche Betriebsversammlung). Sie ist die Zusammenkunft aller Arbeitnehmer des Betriebs und dient der Aussprache zwischen Betriebsrat und Mitarbeitern, der Information über die Tätigkeit des Betriebsrats sowie der Unterrichtung über alle das Unternehmen oder seine Beschäftigten unmittelbar berührenden Fragen. Betriebsversammlungen sind nicht öffentlich, also auch für die Berichterstattung in den Medien nicht zugänglich, solange Arbeitgeber und Betriebsrat dies nicht genehmigen oder die Versammlung dem widerspricht. Der Betriebsrat kann jedoch Referenten einladen. Auch Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften haben das Recht, an allen Betriebsversammlungen teilzunehmen. Dies ist ihnen auch ohne Erlaubnis des Betriebsrats oder des Arbeitgebers möglich. Auf der Versammlung hat der Betriebsrat der Belegschaft über seine Tätigkeit Bericht zu erstatten. Der Arbeitgeber oder sein Vertreter muss zu solchen Betriebsversammlungen eingeladen werden und hat das Recht, sich zu Wort zu melden und angehört zu werden. Er kann auch einen Vertreter seines Arbeitgeberverbandes hinzuziehen und für sich sprechen lassen. Betriebsversammlungen dienen vor allem der Information der Arbeitnehmer. Dadurch soll allen abhängig Beschäftigten die Möglichkeit gegeben werden, sich über die Situation des Unternehmens zu informieren. Dazu gehören auch tarifpolitische, sozialpolitische und wirtschaftliche Fragen. Mindestens einmal im Jahr muss der Arbeitgeber die Belegschaft während einer Betriebsversammlung über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sowie über das Personal- und Sozialwesen informieren. Die Arbeitnehmer haben das Recht, sich auf den Betriebsversammlungen kritisch über betriebliche Mißstände zu äußern. Parteipolitische Betätigung und Störungen des Betriebsfriedens oder Aufforderungen zum Arbeitskampf sind unzulässig. Einberufen werden die Betriebsversammlungen vom Betriebsrat. Dessen Vorsitzender leitet die Versammlungen. Er übt während ihrer Dauer das Hausrecht aus. Ordentliche Betriebsversammlungen und solche, die auf Wunsch des Arbeitgebers zustande kommen, finden grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. Ausnahmen sind nur zulässig in Mehrschichtbetrieben oder wenn zwingende technische oder wirtschaftliche Gründe eine Versammlung während der üblichen Arbeitszeit unmöglich machen. Falls erforderlich muss die Produktion oder der Kundenbetrieb in dieser Zeit ruhen. Dies gilt unter Umständen sogar für öffentliche Verkehrsbetriebe. Da alle Beschäftigten das Recht haben, an Betriebsversammlungen teilzunehmen, kann der Betriebsrat eine eventuell notwendige Betriebspause erzwingen. Während der Betriebsversammlungen ist die übliche Vergütung weiterzuzahlen. Lohn oder Gehalt, die für die Teilnahme an einer Betriebsversammlung gezahlt werden, sind steuer- und beitragspflichtig. Neben den ordentlichen Betriebsversammlungen können auch außerordentliche Betriebsversammlungen einberufen werden, wenn der Betriebsrat oder der Arbeitgeber dies für notwendig hält oder mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer dies verlangt. Die außerordentlichen Betriebsversammlungen müssen vom Betriebsrat unter Angabe der vom Arbeitgeber oder den Mitarbeitern gewünschten Tagesordnungspunkte einberufen werden. Außerordentliche Betriebsversammlungen finden in der Regel außerhalb der Arbeitszeit statt. Auch für diese Zeit muss der Arbeitgeber die normale Arbeitsvergütung - allerdings ohne Mehrarbeitszuschlag - zahlen. Die Betriebsversammlung hat die Möglichkeit, dem Betriebsrat Vorschläge zu unterbreiten und kann zu Maßnahmen des Betriebsrats Stellung nehmen. Die Betriebsversammlung ist gegenüber dem gewählten Betriebsrat aber nicht weisungsberechtigt, hat also keine einem Parlament oder einer Mitgliederversammlung vergleichbare Funktion.
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Weitere Begriffe : Scheck, gesperrter | MODEM | Sollzins(satz), -zinsen | ||||||||||||||||||||||||||||
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