Baseler Eigenkapitalvereinbarungen
Gehen davon aus, dass Banken eine herausragende Rolle in modernen Volkswirtschaften haben: Sie sind nicht nur Mittler zwischen Kreditnehmern und Einlegern von Geld, sondern stellen darüber hinaus vielfältige nicht bilanzwirksame Finanzdienstleistungen zur Verfügung. Dabei ist der professionelle Umgang mit Kredit-, Markt-, Liquiditäts- u. a. Risiken eine der wichtigsten Leistungen der Finanzintermediäre. Solche Risiken dürfen jedoch nicht zu Instabilitäten im Finanzsektor führen. Über die eigene Risikovorsorge der Banken hinaus wurden deshalb besondere Aufsichtsregeln für sie geschaffen, unter denen die Eigenkapitalregeln eine besonders bedeutende Rolle einnehmen. Angesichts globalisierter Finanzmärkte gibt es dabei nach Auffassung des Baseler Ausschusses keine Alternative zu international abgestimmten Regeln. Der Baseler Ausschuss hat daher in verschiedenen Konsultationspapieren Vorschläge zu Eigenkapitalanforderungen und -Vereinbarungen unterbreitet. Im Kern geht es darum, die Kapitalanforderungen an Banken stärker vom ökonomischen Risiko abhängig zu machen und neuere Entwicklungen an den Finanzmärkten sowie im Risikomanagement der Banken zu berücksichtigen. Vorgaben zur qualitativen Aufsicht mit intensiven Kontakten der Aufseher zu den Banken sowie erweiterte Offenlegungspflichten kommen als ergänzende Elemente hinzu. Neben Kredit-und Marktrisiken bei Handelsgeschäften werden in der Eigenkapitalvereinbarung auch neue Risiken berücksichtigt und Eigenkapitalunterlegung für operationelle Risiken und Zinsänderungsrisiken im gesamten Anlagebuch gefordert. Weiter werden das Kreditrisiko mindernde Verfahren, d.h. Verwendung von Sicherheiten und Absicherungsinstrumenten (Garantien und Kreditderivate) sowie Verbriefung von Kreditforderungen, berücksichtigt. Um den Übergang vom vorher gültigen zum neuen aufsichtsrechtlichen Rahmen so reibungslos wie möglich zu gestalten, hat der Baseler Ausschuss gewährleistet, dass die aggregierten Kapitalanforderungen dem vorher gegebenen Stand in etwa entsprechen. Es wurde also keine zusätzliche Belastung geschaffen; allerdings kann sich die Verteilung der Kapitalanforderungen zwischen den einzelnen Banken deutlich verändern. Das wichtigste Ziel der Überarbeitung der Mindestkapitalanforderungen und Berücksichtigung anderer Risiken und risikomindernder Techniken besteht darin, den vorher bestehenden Abstand zwischen aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalanforderungen und risikobasiertem wirtschaftlichen Eigenkapital, der zu unerwünschten Verzerrungen geführt haben kann, zu verringern. Entspr. haben die Empfehlungen deutlich höhere Risikosensitivität der Eigenkapitalanforderungen zur Folge. Dies wiederum gewährleistet, dass Banken, die ein grösseres Kreditrisiko eingehen, auch zusätzliches Eigenkapital halten, um dieses Risiko abzudecken. Grundlegende Neuerung ist, dass bankinterne Risikomessungen verwendet werden können; dadurch verringert sich die Wahrscheinlichkeit, dass der bankenauf-sichtsrechtliche Rahmen auf Grund von Entwicklungen bei Finanzinnovationen und Risikomanagementverfahren an Aktualität verliert. Darüber hinaus können Informationsvorteile der Banken besser genutzt werden, um eine genauere Entsprechung des aufsichtsrechtlichen Eigenkapitals und des wirtschaftlichen Kapitalziels zu erreichen. Ferner steigert die eindeutige Verantwortung der Geschäftsleitungen der Banken den Anreiz zur Entwicklung interner Risikomanagementsysteme. Einer der wichtigsten Mängel der vorherigen Eigenkapitalvereinbarung besteht darin, dass sie die Kreditportfoliodiversifizierung (d.h. die Zusammenhänge zwischen Ausfallwahrscheinlichkeiten von Kreditnehmern) nicht berücksichtigt. Dies hat zur Folge, dass die Eigenkapitalunterlegung auf Gesamtbankebene vom tatsächlichen Risiko abweicht, da sie hauptsächlich auf den individuellen Krediten basiert. Der IRB-Ansatz wird als Zwischenschritt zur aufsichtsrechtlichen Billigung ausgereifter bankinterner Kreditrisikomodelle angesehen, die diesen Aspekt explizit einkalkulieren. Analoge interne Modelle sind bereits für die Bestimmung der Eigenkapitalunterlegung beim Marktrisiko im Handelsbuch erlaubt. Die Eigenkapitalvorschriften können sich allerdings auf die Prozyklizität des Finanzsektors in der Form auswirken, dass sich das Risiko dieser Prozyklizität unter der neuen Eigenkapitalvereinbarung erhöhen kann. Eine der wichtigsten Neuerungen von Basel II besteht in der Anerkennung interner Risikoberechnungen und den damit verbundenen potenziellen Anreizen für die Entwicklung interner Risikomanagementsysteme. Die möglichen Vorteile hängen jedoch entscheidend von der Zahl der Banken ab, die den IRB-Ansatz tatsächlich nutzen. Insb. mittelgrosse und kleinere Banken verfügen möglicherw. (noch) nicht über interne Ratingsysteme oder die Entwicklung der Systeme ist (noch) nicht weit genug fortgeschritten, um den bankenaufsichtlichen Vorgaben zu genügen.
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