Risikovorsorge
1. Bildung von Vorsorgereserven für allgemeine Bankrisiken und Vorsorgereserven für Ausfallrisiken der Kreditinstitute. Nach den International Accounting Standards (IAS) ist eine stille Bildung von Vorsorgereserven nicht zulässig (IAS 30, Tz. 50-52). – 2. Bezeichnung für einen Posten im Rahmen der Berechnung des Betriebsergebnisses, der sich als Saldo aus Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen und Wertpapiere der Liquiditätsreserve, Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft (z. B. des außerbilanziellen Bereichs), Bildung von Vorsorgereserven, Erträgen aus Zuschreibungen zu Forderungen und Wertpapieren der Liquiditätsreserve, Veräußerungsgewinnen und -verlusten aus Wertpapieren der Liquiditätsreserve, Erträgen aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen und der Auflösung von Rückstellungen im Kreditgeschäft sowie aus Erträgen aus Auflösungen von Vorsorgereserven bezieht.
Risikovorsorgemassnahmen von Banken sollen dazu dienen, ein unmittelbares Durchschlagen solcher Risiken, die nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar sind, auf die Existenzgrundlage der Bank zu verhindern. Bei solchen Vorsorgemassnahmen kann man unterscheiden zwischen bilanzpolitischen Vorsorgemassnahmen (Risikovorsorge durch Bilanzpolitik, durch stille Reserven) sowie eigenkapitalpolitischen Vorsorgemassnahmen (Risikovorsorge durch Eigenkapitalpolitik).
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