Risikovorsorge durch Eigenkapitalpolitik
Zur Vermeidung existenzgefährdender Situationen müssen Banken versuchen, die Auswirkungen eingetretener Risiken möglichst weitgehend abzuschwächen. Reicht der Periodengewinn zur Deckung der Verluste nicht mehr aus, sind sie gezwungen, zum Verlustausgleich ihr Eigenkapital heranzuziehen, das aus dem offenen haftenden Eigenkapital nach § 10 KWG und stillen Reserven besteht. Das geschäftspolitische Verhalten der Banken wird teilw. durch Strukturnormen gesteuert, in denen das haftende Eigenkapital als Begrenzungstatbestand auftritt. Diese aufsichtsrechtlichen Strukturnormen, die im Eigenmittel-, im Liquiditätsgrundsatz und in vor allem §§ 10, 10a, 13, 13a KWG konkretisiert sind, haben den Charakter von Eigenkapital beanspruchenden Risikoklassen, Finanzierungsregeln und Diversifikationsvorschriften. Ihre Einhaltung wird von BaFin und Bundesbank überwacht.
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