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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Abschreibungen (Unternehmen)

Der Betrag, um den sich der Wert der Gegenstände des Anlagevermögens eines Unternehmens durch Abnutzung oder andere Formen des Wertverlustes jährlich vermindert, bezeichnet man im Handels- und Steuerrecht als Abschreibung. Diese rechnerische Wertminderung des Anlagevermögens reduzieren als Aufwand (Kosten) den zu versteuernden Gewinn des Unternehmens. Abschreibungen sollen den Unternehmen die Möglichkeit zur Bereitstellung von Mitteln zur Erhaltung der Substanz des Unternehmens geben.

Die in einem Unternehmen verwendeten Anlagegüter, beispielsweise Maschinen, Gebäude, Fahrzeuge und Büroartikel, haben eine sehr unterschiedliche Lebensdauer. Nur wenige werden im Jahr ihrer Anschaffung vollständig "verbraucht", die meisten sind über eine längere Zeit nutzbar. Aus diesem Grund können diese Produktionsmittel nicht in einem Jahr vollständig in der Höhe ihrer Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Kosten bei der Gewinnermittlung verrechnet werden. Um die anteilige Wertminderung, die für das Unternehmen Kosten darstellt, trotzdem zu erfassen, gibt es die so genannten "Abschreibungen" vom ursprünglichen Wert. Hierunter versteht man Beträge, die die wirtschaftliche Wertminderung des Anlagevermögens in der jeweiligen Periode erfassen. Als Aufwand reduzieren sie den Gewinn des Unternehmens. Darüber hinaus können Abschreibungen auch verwendet werden, um außerordentliche Wertminderungen zu erfassen, die über die normale Wertminderung durch Abnutzung oder Alterung hinausgehen.

Die Möglichkeit der Abschreibung eines Anlagegutes dient der Substanzerhaltung der Unternehmen. Will ein Unternehmen seine Substanz erhalten, so muss es bestrebt sein, jedes Jahr mindestens so viel Geld zu erwirtschaften und zu investieren, wie notwendig ist, um den Wertverlust des Anlagevermögens zu kompensieren. Um den Unternehmen die Substanzerhaltung zu ermöglichen, erlaubt der Staat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns die rechnerische Wertminderung der Anlagegüter als Kosten abzusetzen. Diese Mittel stehen dann, ohne durch Besteuerung vermindert zu werden, dem Unternehmen für eine Reinvestition zur Verfügung.

Um die Kosten der Wertminderung von Anlagegütern zu erfassen, müssen die Unternehmen so genannte Abschreibungspläne aufstellen, in denen die jährliche Wertminderung ihres Anlagevermögens festgehalten wird. Der Abschreibungsplan enthält folgende Informationen:

Die Anschaffungs- und Herstellungskosten beinhalten alle Kosten, die dem Unternehmen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Produktion des betreffenden Anlagegutes entstanden sind.

Die im Abschreibungsplan veranschlagte Nutzungsdauer geht nicht von der technischen, sondern von der wirtschaftlichen Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes aus. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer eines Anlagegutes (wie beispielsweise einer Maschine oder eines Fahrzeugs) ist meistens kürzer, niemals aber länger als die technische Nutzungsdauer. Bei der betrieblichen Nutzungsdauer wird unter anderem berücksichtigt, dass nach einer gewissen Zeit die Instandhaltungskosten zu hoch werden oder die Maschine nicht mehr dem technischen Standard entspricht und daher im Vergleich zu neueren Modellen beispielsweise zu viel Energie oder Material verbraucht. Die betriebsgewöhnliche wirtschaftliche Nutzungsdauer von Anlagegütern wird in so genannten AfA-Tabellen der Finanzverwaltung festgehalten. Die Unternehmen können von diesen Zeitangaben nur in begründeten Fällen abweichen. So ist beispielsweise festgelegt, dass Gebäude, die zum Betriebsvermögen gehören und nach dem 31.12. 1924 fertiggestellt wurden, eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 50 Jahren haben.

Der Verlauf der Wertminderung legt fest, wie die Wertminderung des betreffenden Anlagegutes über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt wird. Hierbei gibt es zwei handels- und steuerrechtlich zugelassene Verfahren:

die lineare Abschreibung und die degressive Abschreibung.

1. Die lineare Abschreibung

Das Verfahren der linearen Abschreibung ist die einfachste Methode zur Verteilung der Wertminderung auf die Nutzungsdauer. Bei diesem Verfahren geht man davon aus, dass die Wertminderung in jedem Jahr etwa gleich hoch ist. Man erhält die jährlichen Abschreibungsbeträge, indem man die handels- und steuerrechtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten durch die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer teilt. Der jährliche Abschreibungsbetrag ist dann über die Nutzungsdauer konstant.

Die Methode der linearen Abschreibung hat zwar den Vorteil, dass sie sehr einfach zu handhaben ist, beinhaltet aber auch die unrealistische Annahme, dass die Wertminderung gleichmäßig über die Jahre ist. Diese Annahme ist mit der Realität nur selten zu vereinbaren. So verlieren beispielsweise Kraftfahrzeuge erfahrungsgemäß im ersten Jahr sehr stark an Wert, in den folgenden Jahren fällt die Wertminderung dagegen deutlich niedriger aus, steigt dann aber am Ende der Nutzungszeit wieder steil an.

Die degressive Abschreibung

Bei dieser Methode wird die Wertminderung mittels sinkender Abschreibungsbeträge auf die Nutzungsdauer verteilt. Bei der degressiven Abschreibung geht man davon aus, dass die jährliche Wertminderung eines Vermögensgegenstandes am Anfang der Nutzung sehr hoch ist und dann im Zeitablauf sinkt. Man unterscheidet zwei Verfahren: die geometrisch-degressive und die arithmetisch-degressive Abschreibung. Beim geometrisch-degressiven Verfahren wird mit einem festen Prozentsatz über die Nutzungsdauer abgeschrieben. Dabei darf der Abschreibungssatz maximal das Zweifache des linearen Abschreibungssatzes betragen und 20 Prozent nicht übersteigen. Zudem dürfen nur bewegliche Anlagegüter geometrisch-degressiv abgeschrieben werden, Gebäude dagegen nicht.

Bei dieser Methode ist eine Abschreibung auf einen Restwert von Null mathematisch nicht möglich. Um einen Restwert von Null zu erreichen muss entweder im letzten Jahr der Nutzung eine erhöhte Restwertabschreibung vorgenommen werden oder während der Nutzungsdauer auf die lineare Methode übergegangen werden.

Bei der arithmetisch-degressiven Methode vermindern sich die jährlichen Abschreibungsquoten stets um den gleichen Betrag. Eine Abschreibung bis auf einen Restwert von Null ist ohne Wechseln der Abschreibungsmethode oder erhöhte Restwertabschreibung möglich.

Während die meisten Anlagegüter über ihre wirtschaftliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden müssen, erlaubt es das Steuerrecht, so genannte geringwertige Wirtschaftsgüter schon im Jahr der Anschaffung voll abzuschreiben. Hierunter fallen alle Güter des Anlagevermögens die einen Anschaffungs- oder Herstellungswert von bis zu 410 Euro haben.

Die Möglichkeit, Anlagevermögen abzuschreiben, ist für Unternehmen eines der wichtigsten bilanzpolitischen Instrumente. Die Höhe der Abschreibungen bestimmt zu einem wesentlichen Teil die Höhe des ausgewiesenen Gewinns sowie des Vermögens. Je höher die Abschreibungen sind, desto höher sind auch rechnerisch die Kosten und um so niedriger der zu versteuernde Gewinn und das ausgewiesene Vermögen. Das ist nicht nur unter steuerlichen Gesichtspunkten wichtig. Von der Höhe des ausgewiesenen Gewinns hängt zum Beispiel bei einer Aktiengesellschaft auch ab, wie hoch die an die Aktionäre zu zahlende Dividende ausfällt. Aus diesem Grund spiegelt der in der Bilanz ausgewiesene Gewinn auch nicht die wahre Ertragskraft des Unternehmens wieder. Sie kann höher aber auch niedriger sein. Die Ertragskraft lässt sich daher besser durch Berechnung des Cash-Flow einschätzen. Abgesehen von steuerlichen Gesichtspunkten gebietet auch das Prinzip der kaufmännischen Vorsicht, die Wertminderung von Anlagegütern eher zu niedrig als zu hoch anzusetzen.

Die Möglichkeit, das Anlagevermögen abzuschreiben, kann zur Bildung von stillen Reserven genutzt werden. Dies liegt daran, dass der Verkaufswert eines Anlagegutes am Markt oft den angegebenen Restbuchwert nach Abschreibungen übersteigt, die tatsächliche Wertminderung also geringer ist als die bei der Abschreibungen angenommene Wertminderung. Die Differenz zwischen Restbuchwert und Marktpreis von Anlagevermögen nennt man stille Reserven. Aus diesem Grund ist es nicht möglich, die tatsächliche Vermögenslage eines Unternehmens allein aus der Bilanz zu ersehen. Zusätzliche Informationen zur Vermögenslage können aber aus dem Anlagespiegel entnommen werden.

Neben den oben erwähnten Abschreibungen auf das Anlagevermögen sind auch Abschreibungen auf das Umlaufvermögen möglich.

Die steuerliche Abschreibung kann auch von der staatlichen Wirtschaftspolitik als Instrument genutzt werden. Für bestimmte Güter, Unternehmen oder Branchen können Sonderabschreibungen zugelassen werden. Dadurch reduziert sich der zu versteuernde Gewinn. Es bleiben mehr Mittel im Unternehmen, die zur Stärkung des Eigenkapitals genutzt werden können.



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