Vertragswettbewerb
In der Gesundheitswirtschaft:
Abschluss von Selektivverträgen (siehe Einzelvertrag) außerhalb des ansonsten für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Prinzips von „einheitlich und gemeinsam“.
Durch mehrere Gesundheitsreformen der letzten Jahre versuchte der Gesetzgeber den Vertragswettbewerb innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu intensivieren. Besonders zu erwähnen sind dabei das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG), das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) und zuletzt das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) aus dem Jahre 2007. Übergeordnetes Ziel dabei war, die Effizienz und Qualität der medizinischen Versorgung durch verstärkten Vertragswettbewerb zu verbessern. Aus einem korporativen System mit mehrheitlich kollektivvertraglichen Regelungen sollte ein stärker wettbewerblich strukturiertes System entstehen. In diesem besitzen Krankenkassen die Möglichkeit, mit einzelnen Ärzten oder anderen Leistungserbringern Direktverträge (Selektivverträge) abzuschließen. Damit können die Vertragspartner flexibel auf Erfordernisse eingehen, die bei besonderen Versorgungsformen oder auch bei der Behandlung bestimmter Krankheiten bestehen.
Hierzu wurde den Krankenkassen eine Vielzahl von Instrumenten an die Hand gegeben. So können und müssen Krankenkassen ihren Versicherten spezielle Versorgungsangebote anbieten. Dazu gehören die Integrierten Versorgung (§ 140a SGB V), die Hausarztzentrierte Versorgung (§ 73b SGB V), die besondere ambulante Versorgung (§ 73c SGB V) und die ambulante Behandlung im Krankenhaus (§ 116b SGB V), mit denen der Vertragsspielraum der Krankenkassen erheblich ausgeweitet wurde. Mit den Wahltarifen (z. B. Bonusprogramme, Kostenerstattungs- oder Selbstbehalttarife) ist der politische Trend in Richtung „Individualisierung des Krankenversicherungsschutzes“ deutlich erkennbar.
Durch den Gesundheitsfonds entsteht ab 2009 ein Finanzierungssystem, das mit einheitlichem Beitragssatz und eventuellem Zusatzbeitrag den Wettbewerb unter den Krankenkassen weiter befördern soll. Der morbiditätsorientierte Risikostrukturausgleich (Morbi-RSA) soll dabei für annähernd gleiche Wettbewerbsbedingungen sorgen.
Auch im Arzneimittel-Sektor ist durch die Möglichkeit des Abschlusses von Rabattverträgen der Weg zu selektiven Einzelverträgen weiter gefördert worden.
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