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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG)

In der Gesundheitswirtschaft: Das Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz werden die gesetzlichen Vorgaben für die ambulante Versorgung flexibilisiert und liberalisiert. Eine Zielsetzung ist insbesondere, der Gefahr von ärztlicher Unterversorgung in ländlichen Gebieten zu begegnen.Das VÄndG verschiebt die im GKV-Modernisierungsgesetz geplante Reform der vertragsärztlichen Vergütung auf das Jahr 2009; zugleich wird die Umsetzung des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs ebenfalls auf 2009 verschoben. Die Anschubfinanzierung für Projekte der Integrierten Versorgung wird um zwei Jahre bis Ende 2008 verlängert.Örtliche und überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften können zwischen allen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern – auch über die Grenzen einer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) hinaus – gegründet werden.Vertragsärzte dürfen künftig auch über den Bereich einer KV hinaus tätig werden.Sie erhalten die Möglichkeit, eine unbegrenzte Zahl von Ärzten fachgebietsübergreifend anzustellen.Der aus der Zulassung folgende Versorgungsauftrag kann auf die Hälfte einer hauptberuflichen Tätigkeit beschränkt werden (Teilzulassung).Vertragsärzten wird es ermöglicht, gleichzeitig auch als angestellte Ärzte in Krankenhäusern zu arbeiten.In Gebieten mit drohender oder bereits bestehender Unterversorgung wird die Altersgrenze für das Ende der Tätigkeit von 68 Jahren aufgehoben. Die Altersbeschränkung von 55 Jahren für die Zulassung als Vertragsarzt wird in solchen Gebieten aufgehoben.Auf Landesebene dürfen KVen und Krankenkassen Sicherstellungszuschläge an Vertragsärzte auch in nicht unterversorgten Gebieten zahlen, wenn der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf festgestellt hat.Die wirtschaftliche Situation der Heilberufe wird in den neuen Bundesländern dadurch verbessert, dass der Vergütungsabschlag bei der Honorierung einer Privatbehandlung in den entsprechenden Gebührenordnungen aufgehoben wird.



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