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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Berufsausübungsgemeinschaft

In der Gesundheitswirtschaft: Spezielle Form der gemeinschaftlichen Berufsausübung für Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten, die durch das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) eingeführt wurde. Der neue Begriff ersetzt den Begriff der Gemeinschaftspraxis und erweitert gleichzeitig die Möglichkeiten der Zusammenarbeit. § 33 Ärzte-Zulassungsverordnung unterscheidet die örtliche von der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft. Die örtliche Variante charakterisiert ein gemeinsamer Vertragsarztsitz. Die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft ist dagegen gekennzeichnet durch eine gemeinsame Berufsausübung „bei unterschiedlichen Vertragsarztsitzen der Mitglieder“. Bei einer solchen überörtlichen Zusammenarbeit unterscheidet das Vertragsarztrecht wiederum die Variante einer Berufsausübungsgemeinschaft innerhalb des Bezirkes einer KV und solchen mit Mitgliedern in verschiedenen KVen. Auch bei überörtlichen Gemeinschaften müssen sich die Mitglieder auf einen Hauptsitz einigen. Alle zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringer können nach § 33 Absatz 2 Ärzte-Zulassungsverordnung eine Berufsausübungsgemeinschaft bilden. Gemäß der Auslegung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sind daher folgende Konstellationen denkbar: Vertragsarzt/Vertragsarzt; Vertragspsychotherapeut/Vertragspsychotherapeut; Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeut; Medizinisches Versorgungszentrum/Medizinisches Versorgungszentrum; Medizinisches Versorgungszentrum/Vertragsarzt. Der Zusammenschluss eines Vertragsarztes oder einer Gemeinschaft von Vertragsärzten mit einem Medizinischen Versorgungszentrum birgt nach Angaben der KBV allerdings rechtliche Probleme, die im Augenblick (Mai 2007) noch nicht geklärt sind. Das Berufsrecht der Ärzte gestattet nämlich den Zusammenschluss eines Vertragsarztes mit einer juristischen Person des Privatrechtes nicht. Ein Medizinisches Versorgungszentrum kann aber eine solche juristische Person sein. Im Augenblick können die KVen einen solchen Zusammenschluss zu einer Berufsausübungsgemeinschaft daher nicht genehmigen. Die Einschränkung auf die an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringer schließt dagegen aus, dass Vertragsärzte und Vertragszahnärzte Berufsausübungsgemeinschaften bilden. Außerdem können Ärzte und Psychotherapeuten auch so genannte Teil-Berufsausübungsgemenschaften gründen. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass sie nur bestimmte Leistungen anbieten. In der Gesundheitswirtschaft: Bezeichnet einen rechtlich verbindlichen Zusammenschluss von Vertragsärzten/Vertragspsychotherapeuten oder Vertragsärzten und Medizinischen Versorgungszentren bzw. mehrerer Medizinischer Versorgungszentren untereinander mit dem Ziel der gemeinsamen Ausübung der Tätigkeit. Seit dem Vertragsarztrechts-Änderungsgesetz können auch Berufsausübungsgemeinschaften gegründet werden, die nur bestimmte Leistungen anbieten. Solche Teil-Berufsausübungsgemeinschaften können allerdings aus Gründen des Schutzes vor Missbrauch nicht für fachgebietsüberschreitende überweisungsgebundene medizinisch-technische Leistungen gegründet werden. § 95 Abs. 3 SGB V, § 33 Abs. 2 der Ärzte-Zulassungsverordnung



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