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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Gemeinschaftspraxis

In der Gesundheitswirtschaft: Bezeichnung für eine kooperative Praxisform, in der mehrere Vertragsärzte ihren Beruf gemeinschaftlich in gemeinsamen Praxisräumen ausüben. Die Abrechnung der Leistungen von Gemeinschaftspraxen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung geschieht als eine wirtschaftliche Einheit. Das bedeutet, dass die Abrechnung im Gegensatz zur Praxisgemeinschaft nicht getrennt nach den in der Gemeinschaftspraxis tätigen Ärzten vorgenommen wird. Siehe auch Berufsausübungsgemeinschaft. In der Gesundheitswirtschaft: group practice Kooperationsform von (Zahn)Ärzten: Wirtschaftlicher und organisatorischer Zusammenschluss von zwei oder mehreren (Zahn)Ärzten zur gemeinsamen Ausübung der vertragsärztlichen Versorgung in gemeinsamen Praxisräumen. Die freie Arztwahl ist in Gemeinschaftspraxen eingeschränkt, da der Patient grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, von einem bestimmten Arzt behandelt zu werden. Gemeinschaftspraxen werden im Abrechnungsverhältnis zur Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung als eine wirtschaftliche Einheit behandelt, sie müssen vom Zulassungsausschuss genehmigt werden. Auch die fachübergreifende Kooperation in einer Gemeinschaftspraxis ist genehmigungsfähig, sofern gewährleistet ist, dass sich die Fachärzte § 95 SGB V, § 33 Ärzte- und Zahnärzte Zulassungsverordnung



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