Praxisgemeinschaft
In der Gesundheitswirtschaft:
Eine Form der Kooperation von Ärzten oder Zahnärzten. Bei dieser Form der Kooperation werden von den Ärzten mit dem vorrangigen Ziel der Kostensenkung Praxisräume gemeinsam genutzt, jedes Mitglied der Praxisgemeinschaft führt seine Praxis jedoch im Gegensatz zur Gemeinschaftspraxis selbstständig und rechnet gegenüber den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KVen/ KZVen) eigenständig ab.
Ein weiterer Unterschied zwischen Praxisgemeinschaft und Gemeinschaftspraxis besteht darin, dass die Praxisgemeinschaft laut § 33 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte nicht der Genehmigung durch den Zulassungsausschuss bedarf. Sie muss lediglich gegenüber der jeweils örtlich zuständigen KV bzw. der KZV angezeigt werden.
In der Gesundheitswirtschaft: practice sharing
Kooperationsform von (Zahn)Ärzten: Nutzung gemeinsamer Praxisräume und Praxiseinrichtungen durch selbstständige Vertragsärzte primär zum Zweck der Kostensenkung. Mitglieder einer Praxisgemeinschaft führen ihre Praxis selbstständig und rechnen gegenüber der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung (KV/KZV) auch eigenständig ab.
Anders als bei der Gemeinschaftspraxis bedarf es keiner Genehmigung durch den Zulassungsausschuss: Die Praxisgemeinschaft ist der KV/KZV anzuzeigen.
§ 95 SGB V, § 33 Ärzte- und Zahnärzte-Zulassungsverordnung
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